Nach den Bedingungen von Reisekrankenversicherungen wird das Leistungsversprechen meist auf solche Krankheiten beschränkt, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" war. Dabei wird schon nach der bisherigen Rechtsprechung auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgestellt. Andernfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen.[17] Der BGH hat nun mit seinem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 21.9.2011 die Beschwerde des Versicherungsunternehmens zurückgewiesen und erneut klargestellt, was unter einer "unerwarteten" (und somit versicherten) Erkrankung zu verstehen ist.[18] Die auch von koronaren Vorerkrankungen betroffene Versicherte erlitt während der Reise einen Herzinfarkt. Nach den Ausführungen des BGH erfordert die subjektive Auslegung des Begriffs "unerwartet" nicht, einen Sachverständigen zur Frage der nach medizinischem Ermessen objektiven Erhöhung des Herzinfarktrisikos durch die Reise und den damit verbundenen Klimawechsel zu hören. Entscheidend ist nach den Beschlussgründen allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zuvor durch die behandelnden Ärzte konkret gegeben worden waren. Der BGH geht davon aus, dass weder der Versicherungsnehmer noch die versicherte Person mit einem Herzinfarkt während der Reise rechneten. Dies folgert der BGH auch daraus, dass die Versicherte ungeachtet der Lebensgefahr, die mit einem Herzinfarkt verbunden sein kann, ihre Reise angetreten hat. Die Versicherung hat somit die Kosten für die Behandlung der akuten Erkrankung (also des Herzinfarktes) zu erstatten.

[17] BGH, Urt. v. 2.3.1994 – IV ZR 109/93, VersR 1994, 549.
[18] BGH, Beschl. v. 21.9.2011 – IV ZR 227/09, zfs 2012, 33 f.

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