"Den Kl. steht aus den zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag aus Anlass des Brandereignisses v. 8.11.2010 wegen des Gebäudeschadens kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen zu, da die Bekl. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 VVG berechtigt war, ihre Leistung um jedenfalls 50 % zu kürzen. Lediglich hinsichtlich der Einbauküche steht den Kl. noch ein Zahlungsanspruch zu, da die Küche entgegen der Auffassung der Bekl. unter den Versicherungsschutz der bestehenden Wohngebäudeversicherung fällt."
1. Die Bekl. war berechtigt, gem. § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung, zu der sie aus Anlass des Brandereignisses v. 8.11.2010 grds. verpflichtet war, in einem der Schwere des Verschuldens der Kl. zu 2.) entsprechendem Verhältnis zu kürzen, da die Kl. zu 2.) den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus …
b) Daran gemessen liegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles vor. Denn das Erhitzen von Fett gehört wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liegt in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, dass von einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann. Auch in subjektiver Hinsicht hat die Kl. zu 2.) in nicht entschuldbarer Art und Weise gehandelt, als sie das Haus verlassen und das sich erhitzende Fett ohne Zugriffsmöglichkeit gelassen hat. Sie war, wie sie bei ihrer Anhörung erklärt hat, in der Zubereitung von Speisen und insb. dem Erhitzen von Fett nicht unerfahren. Ihr war deshalb bekannt, dass das Fett einen Siedepunkt erreichen konnte. Es musste ihr einleuchten, dass sie den Erhitzungsvorgang nicht unbeobachtet lassen durfte und dass es erst Recht in außergewöhnlichem Maße leichtsinnig war, das Haus zu verlassen, um die ältere Tochter von der Schule abzuholen, ohne zuvor den Erhitzungsvorgang des Fettes zu unterbrechen. Mit ihrem leichtsinnigen Verhalten hat die Kl. zu 2.) die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was ihr im gegebenen Fall unbedingt hätte einleuchten müssen. Anders als in dem Sachverhalt, der der oben genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, liegt kein Augenblicksversagen der Kl. zu 2.) vor und aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die das Verhalten der Kl. in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, um den Vorwurf der subjektiv groben Fahrlässigkeit abzumildern.
2. Die Bekl. war berechtigt, ihre Leistung gem. § 81 Abs. 2 VVG um jedenfalls 50 % zu kürzen. § 81 VVG findet Anwendung, weil sich der Versicherungsfall nach dem 31.12.2008 ereignet hat, so dass Artikel 1 Abs. 2 EGVVG keine Anwendung findet. Der Leistungskürzungsbefugnis der Bekl. steht § 28 Nr. 2 VGB 2002 nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht vor, dass bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden überhaupt kein Versicherungsschutz besteht. Diese dem VVG 2008 nicht angepasste Bedingungsregelung ist unwirksam, was für die Bekl. jedoch unschädlich ist, weil an die Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt. Diese durch das VVG v. 23.11.2007 eingeführte Bestimmung besagt, dass der VR bei grober Fahrlässigkeit des VN berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die Regelung des § 61 VVG a.F., wonach der VR sowohl bei vorsätzlicher als auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles vollständig von der Leistung befreit war, differenziert § 81 VVG nunmehr zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten des VN. Während es nach § 81 Abs. 1 VVG im Falle des vorsätzlichen Verhaltens bei der völligen Leistungsfreiheit des VR bleibt, ist bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG das bisherige Alles-oder-Nichts-Prinzip zugunsten einer Quotierung abgeschafft worden. Das Ausmaß der Kürzungsbefugnis richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, wobei eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist (BGH VersR 2011, 1037). Danach ist die von der Bekl. vorgenommene Leistungskürzung um die Hälfte nicht zu beanstanden, da die Schwere des Verschuldens, dass die Kl. zu 2.) trifft, nach den unstreitigen Umständen jedenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln ist, so dass die Bekl. berechtigt war, ihre Leistung jedenfalls um 50 % zu kürzen. Demnach steht den Kl., da sich der Kl. zu 1.) die grobe Fahrlässigkeit der Kl. zu 2.) zurechnen lassen muss, kein weiterer Anspruch auf Ersatz des Wohngebäudeschadens zu, den die Bekl. bereits mit der Hälfte reguliert hat.
3. Die Bekl. ist jedoch verpflichtet, den Kl. auch die Hälfte d...