Der klagende Kfz-Haftpflicht-VR nimmt seinen VN in Regress, nachdem er für ihn den anlässlich einer Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2008 zugrunde.

Der Bekl. fuhr am 12.4.2009 gegen 17.15 Uhr mit seinem Pkw, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen, geradeaus und durchbrach die Grundstücksmauer des anliegenden Anwesens. Eine ihm um 18.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille. Die Kl. verlangt Erstattung des von ihr ersetzten Gesamtschadens i.H.v. 4.657,17 EUR.

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