Die Bußgeldstelle setzte gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h eine Geldbuße von 160 EUR fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Den Einspruch des Betr. hat das AG in Abwesenheit des Betr. und seines Verteidigers mit Urt. v. 21.7.2011 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betr. mit seinem als 'Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde' bezeichneten Rechtsbehelf v. 2.8.2011, mit dem er – sinngemäß – die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 74 II OWiG beanstandet. Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?