Die dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung entstandene Geschäftsgebühr ist auch dann auf eine im nachfolgenden Schadensersatzprozess entstandene Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen, wenn im Rechtsstreit lediglich der Fahrer, nicht jedoch auch die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wurde.

(Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 1.3.2013 – 2 W 49/12

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