Der Stoff ist stark angewachsen. Im ersten Teil würdigt Löhle die Messtechnik in der polizeilichen Praxis. Er beginnt mit der Eichung. Aus der Sicht der PTB seien eichnungsbedingt Lebensakten für die Verkehrsüberwachungsgeräte irrelevant und brauchten deshalb auch nicht herausgegeben zu werden. Dem hält Löhle überzeugend entgegen, dass innerhalb einer Zeitspanne von 1 bis 2 Jahren sicherheitsrelevante Defekte auftreten könnten. Die Neueichung könne die Überprüfung diesbezüglicher Mängel während der konkreten Messung nicht sicherstellen. Der Autor betrachtet sodann – diese Ausführungen bilden den Schwerpunkt – das Geschwindigkeitsmessverfahren. Er schickt zunächst die Standardanforderungen an Geschwindigkeitsmessgeräte und deren elektronische Signatur voraus. Sodann erläutert er unter der Perspektive verschiedenartiger Fehlmessungen die derzeit eingesetzten Radargeschwindigkeitmessgeräte. Desgleichen führt er vor: Die Laser-Geschwindigkeits-Systeme, Lichtschranken, Koaxialkabel-Messverfahren, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Vorausfahren mit und ohne geeichter Tachometer bzw. fotografischer Registrierung, Messung mit Hilfe ortsfester Fahrbahnkilometrierungen und geeichten Stoppuhren, ProViDa, Messungen mit der Videokamera von einer Brücke, digitale Tachografen sowie Unfalldatenspeicher. Ebenso gründlich geht Löhle auf Abstandsmessungen, Rotlichtüberwachung, Wagen- und Gewichtskontrollen und Atemalkoholmessung ein. In allen Bereichen zeigt er leicht übersehene Fehlerquellen bei der Messtechnik auf. Das kann hier nicht im Detail nachgezeichnet werden. Wer sich als Verteidiger in Löhles Untersuchungen vertieft, wird in Verkehrsordnungswidrigkeitenprozessen für jeden gebotenen Beweisantritt bestens ausgerüstet sein.
Im zweiten Teil aktualisiert Kärger, der den Part von Beck übernommen hat, die rechtliche Thematik unter Auswertung neuerer Rechtsprechung. Er behandelt u.a. die vom BVerfG überprüften Rechtsgrundlagen zur Anfertigung und Verwertbarkeit von Frontfotos und Messvideos. Ausführlich geht er mit Praxistipps auf die Auswertung von Lichtbildern ein. Im Rahmen der Akteneinsicht stellt er heraus, dass den Verteidigern auch die Einsicht in die Bedienungsanweisung gewährt werden müsse. Befindet diese sich nicht in der Akte, leitet sich das Einsichtsrecht allerdings nicht aus § 147 Abs. 1 StPO – es gibt keinen Anspruch auf Erweiterung der Akte (BGHSt 30, 131 ff.) –, sondern aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens her (Cierniak, zfs 2012, 664 f.). Zur Fahrtenbuchanordnung ergänzt Kärger neue verwaltungsgerichtliche Judikate. Ebenso hat der Verfasser jüngere OLG-Urteile zur Frage eingearbeitet, ob bei Nichteinhaltung der Polizeirichtlinien – diese sind in einem Anhang abgedruckt – ein Regelfahrverbot entbehrlich ist. Das Fahrverbot einschließlich seiner Vollstreckung ist gründlich überarbeitet worden. Schließlich findet man auch Neues zu einzelnen Geschwindkeitsmessverfahren, wobei der Autor auch – unzulässige – Messungen allein durch Private in den Blick nimmt.
Das Standardwerk gehört in den Instrumentenkasten eines jeden Verteidigers.
Autor: Ulrich Ziegert
Rechtsanwalt und Notar a.D. Ulrich Ziegert