“… II. Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Kl. bleibt ohne Erfolg. Das zur Begründung und unter Benennung allein des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) angebrachte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Die Kl. macht geltend, das VG habe nicht allein anhand des Abgleichs des Lichtbildes der Meldebehörde mit dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Foto die Frage der Personenidentität verneinen dürfen. Das Lichtbild der Meldebehörde sei nämlich veraltet. Vielmehr hätte sich das Gericht einen eigenen Eindruck von Herrn C. verschaffen müssen. Dazu hätte es das persönliche Erscheinen anordnen müssen, um einen entsprechenden Abgleich vornehmen zu können.
Mit dieser auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO gerichteten Rüge dringt die Kl. nicht durch.
Es ist anerkannt, dass ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grds. nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht gem. § 86 Abs. 2 VwGO ausdrücklich beantragt hat (st. Rspr., vgl.: BVerwG, Beschl. v. 24.11.1977 – VI B 16.77, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161; Beschl. des Senats v. 16.9.2009 – 12 LA 200/08; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn 13 m.w.N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.1997 – 1 B 144.97, NVwZ-RR 1998, 784). Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat weder schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt oder angeregt, den Inhaber der Kl. zu laden, noch einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beweiserhebung musste sich dem VG nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch nicht aufdrängen (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 – 7 B 261.97, NJW 1997, 3328).
Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist – wie das VG zutreffend ausgeführt hat – unmöglich i.S.d. Gesetzes, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – 7 B 162.87, VRS 74, 233). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 8.11.2004 – 12 LA 72/04, DAR 2005, 231 und v. 31.10.2006 – 12 LA 463/05, VerkMitt 2007 Nr. 6). Unternimmt die Behörde – wie hier – gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen können, so darf sich die Behörde diesen jedoch nicht verschließen. Tut sie dies doch, kann dies der Annahme einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers entgegenstehen (Senatsbeschl. v. 23.4.2010 – 12 ME 50/10; v. 11.1.2012 – 12 LA 21/11 und v. 29.6.2012 – 12 ME 76/12).
Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Gericht anhand der ausführlich gewürdigten und als glaubhaft gewerteten Aussage des handelnden Ermittlungsbeamten zu dem Ergebnis gelangt ist, der Fahrer bei dem Verkehrsverstoß habe auch im Zuge der weiteren Ermittlungen nicht identifiziert werden können. Die Feststellung des Fahrers ist selbst dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 31a Rn 4). Für die Frage, ob der für die Behörde handelnde Zeuge nach seiner Befragung zu dem Ergebnis gelangt war, bei dem Fahrer handele es sich mit hinreichender Sicherheit um Herrn C., ist unerheblich, ob das Gericht bei einem Abgleich des bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fotos und dem unmittelbaren Eindruck von Herrn C. zu demselben Ergebnis wie der Zeuge gelangt wäre, denn die Ermittlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren obliegt der Behörde und nicht dem VG. Das VG hat im Einzelnen begründet, warum es die Aussage des Zeugen für glaubhaft erachtet, er habe den Fahrer auch bei den Nachforschungen im Umfeld der Kl. nicht e...