Eine Gesundheitsverletzung kann auch durch psychische Einwirkung auf den Betroffenen herbeigeführt werden. Erleidet jemand bei dem miterlebten oder mitgeteilten schweren Unfall eines Angehörigen einen Nervenschock mit medizinisch konstatierbaren Folgewirkungen, die das Maß an normaler Erregung, Bestürzung und Betroffenheit überschreiten, hat die Gesundheitsverletzung echten Krankheitswert und löst Schmerzensgeldansprüche aus.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.7.2012 – 1 U 32/12

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