Der VN der beklagten Haftpflichtversicherung tötete die Tochter der Kl. bei einem groben Verkehrsverstoß als Fahrer seines Pkw in Folge Missachtung eines Überholverbots und wegen überhöhter Geschwindigkeit. Die Kl. nahm die Bekl., die vorgerichtlich einen Schmerzensgeldbetrag von 5.000 EUR gezahlt hatte, auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 30.000 EUR und auf den Ersatz von Verdienstausfall wegen unfallbedingter Inanspruchnahme der Altersteilzeit mit der Begründung in Anspruch, aufgrund des Unfallereignisses schwer psychisch erkrankt zu sein. Das LG sprach der Kl. nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ein weiteres Schmerzensgeld von 30.0000 EUR zu. Die Berufung der Bekl. führte zur Reduzierung des Schmerzensgeldes auf 10.000 EUR und zur Billigung des von dem LG zuerkannten Verdienstausfalls.

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