“… 1. Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.618,09 EUR monatlich seit Juli 2010 ergibt sich aus § 3 lit. a der AVB der Bekl.. Danach hat die Bekl. die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente im Falle der Berufsunfähigkeit der versicherten Person zu erbringen. Der Kl. ist als versicherte Person spätestens seit Juli 2010 berufsunfähig i.S.v. § 1 Abs. 1 AVB. Berufsunfähig ist danach, wer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, seinem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.

Der Kl. hat bewiesen, dass er die von ihm in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter des von ihm geführten Pulverbeschichtungsbetriebes aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann.

a) Entgegen der von der Bekl. vertretenen Ansicht hat er hinreichend dargelegt, wie sein Tätigkeitsbild in gesunden Tagen aussah. Er hat bereits in erster Instanz unter Vorlage und Erläuterung von beispielhaften Fotos der in seinem Betrieb zu verrichtenden Tätigkeiten anschaulich erläutert, welche Anforderungen an ihn als vollschichtig im Betrieb mitarbeitenden Betriebsleiter gestellt waren. So ist aus dem Vortrag zu den im Pulverbeschichtungsverfahren zu verrichtenden Einzeltätigkeiten, die der Kl. mit entsprechenden Fotos belegt hat, ersichtlich, welche Arbeiten im Einzelnen zu erledigen waren, insb. das Auf- und Abhängen der zu beschichtenden Stahlteile an den in der Betriebshalle des Kl. montierten Aufhängeschienen, das Bewegen der aufgehängten Teile in den Brennofen bzw. aus diesem heraus, das Lackieren der Teile mit einer Spritzpistole sowie auch die Folienverpackung bzw. die An- und Abfuhr und die Lagerung der Stahlteile. Es ist vom Kl., der seine Tätigkeit als Betriebsleiter dargestellt hat, insb. nicht zu verlangen, einen gleichbleibenden “Stundenplan' zu seinen Tätigkeiten vorzulegen, soweit sich aus seinem Vortrag ergibt, dass seine Tätigkeiten keinem gleichbleibenden Muster unterworfen waren, sondern – gerade aufgrund seiner Stellung als Betriebsleiter – der selbstbestimmten Einteilung unterlagen und zudem im Umfang vom Auftragsvolumen sowie von der (ebenfalls von der Auftragslage abhängigen) Mitarbeiterzahl abhing.

Der Senat ist nach Vernehmung des Zeugen M zudem davon überzeugt, dass die von dem Kl. zu bewältigenden Anforderungen sich so darstellten, wie er es vorgetragen hat (wird ausgeführt).

b) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kl. aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, die von ihm als Betriebsleiter in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeiten zu verrichten (wird ausgeführt).

Der Senat ist im Ergebnis nach den Ausführungen des SV davon überzeugt, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen des Kl. zu einer Berufsunfähigkeit von mindestens 60 % führen (wird ausgeführt).

c) Vor dem Hintergrund der vom Kl. so nachvollziehbar beschriebenen und vom Sachverständigen vollumfänglich bestätigten Auswirkungen seiner Erkrankung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Kl. auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass er als Selbstständiger in der Lage sei, sein Tätigkeitsbild so einzurichten, dass er es gesundheitlich bewältigen könne. Zwar ist nach § 1 Abs. 3 lit. b AVB Berufsunfähigkeit nicht gegeben, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Berufsunfähigkeit als Selbstständiger mit Weisungs- und Direktionsbefugnis nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb des Betriebes weiter tätig sein könnte. Allerdings ist dem Kl. eine solche Umorganisation nicht möglich. Er hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass seine vollschichtige Mitarbeit im Betrieb schon aufgrund der angespannten Finanz- und Auftragslage zunächst dringend erforderlich war, um den Betrieb zu etablieren. Es liegt gerade bei Kleinbetrieben wie dem des Kl. nahe, dass eine Umorganisation in Form der Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft zu nennenswerten wirtschaftlichen Nachteilen führt und daher wirtschaftlich unzumutbar ist (VersRHdb/Rixecker, 2. Aufl. 2009, § 46 Rn 29). Auch wenn sich der Betrieb des Kl. trotz seines Rückzugs aus der unmittelbaren Mitarbeit im Jahr 2010 wirtschaftlich positiv entwickelt hat, führt dies nicht zur Zumutbarkeit der Einstellung einer Ersatzkraft, wie sie der Kl. letztlich vorgenommen hat. Schließlich ist eine Umorganisation nach § 1 Abs. 3 lit b AVB auch dann nicht zumutbar, wenn für den vormals mitarbeitenden Chef im Ergebnis kein angemessener Tätigkeitsbereich mehr verbleibt. Der Kl. hat hierzu plausibel und unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen dargelegt, dass kaum Büroarbeiten für ihn anfallen, weil er 80 % seiner Aufträge von der Firma B2 bezieht, die mit der Auftragsvergabe bereits sämtliche für die Rechnungsstellung relevanten Daten übermi...

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