[6]“ … Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
7 1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Sachrüge zulässig erhoben worden. Zwar trifft es zu, dass sich weite Teile der Rechtsbeschwerde in unzulässiger Form von den Feststellungen im angefochtenen Urteil entfernen. Die Rechtsbeschwerde rügt aber zusätzlich, dass das angefochtene Urteil den notwendigen Anforderungen an die Darlegung bei der Feststellung der Fahrereigenschaft aufgrund eines morphologischen Vergleichsgutachtens nicht genügt. Zudem ist die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben worden, ohne dass sich aus den anschließenden Ausführungen eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte erkennen lässt.
[8] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsmangel im angefochtenen Urteil auf. Denn die Urteilsgründe werden den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten nicht gerecht.
[9] Dass das Gericht dem Sachverständigen folgend zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zwillingsbruder des Betr. nicht die auf dem Foto der Überwachungskamera abgebildete Person ist, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit reicht bereits ein besonders prägnantes Gesichtsmerkmal, um einen Identitätsausschluss zu erreichen (OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 287). Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass der Betr. das Fahrzeug geführt hat, da dies auch ein Dritter gewesen sein könnte. Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen bzw. dem Halter des gefahrenen Fahrzeugs oder der üblicherweise vom Betr. genutzten Fahrstrecke hat das Gericht nicht getroffen. Seine Überzeugung, dass der Betr. auf dem Lichtbild der Überwachungskamera abgebildet ist, beruht somit allein auf den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, der eine Übereinstimmung von 21 prägnanten Gesichtsmerkmalen erkannt hat.
[10] Nach der Rspr. des BGH muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur gedrängten – zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2002, 368; ThürOLG, DAR 2006, 523). Hiervon kann lediglich bei sogenannten standardisierten Untersuchungsmethoden abgewichen werden, bei welchen sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann. Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich indessen nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (BGH NStZ 2000, 106; 2005, 458).
[11] Die Darlegung im angefochtenen Urteil wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Zum einen beruht das Gutachten auf einer Auswertung eines in Augenschein genommenen Fotos. Je nach Qualität und Inhalt eines Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betr. und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Die Prüfung, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene und vom Gutachter ausgewertete Lichtbild für eine Überzeugungsbildung überhaupt ergiebig ist, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht. Daraus folgt, dass die Urteilsgründe entsprechend gefasst sein müssen. Entweder der Tatrichter erfüllt diese Forderung, indem er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt, was zur Folge hat, dass darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung der abgebildeten Person entbehrlich sind, weil das Rechtsmittelgericht dann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen kann, oder aber – bei wie hier fehlender Bezugnahme – der Tatrichter ermöglicht diese Überprüfung durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung des Fotos. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern (bgl. OLG Celle, a.a.O.). Bereits diesen Anforderungen wird das allein die Aufzählung der morphologischen Merkmalsprägungen und den Hinweis, das Foto sei qualitativ sehr gut, um die Merkmalserfassung nachzuvollziehen, enthaltende Urteil nicht gerecht. Es fehlt eine einen Gesamteindruck des Bildes vermittelnde Schilderung. Es bleibt offen, ob von der abgelichteten offenbar männlichen Person Einzelheiten – und gegebenenfalls welche – zur Einschätzung von Alter, Statur und Aussehe...