1. Der Tatrichter, der ein anthropologisches Vergleichsgutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben.

2. Wird auf das Messfoto nicht Bezug genommen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern.

3. Das AG ist dabei im Übrigen nicht gehalten, auch konkrete Angaben zu der Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung zu machen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Celle, Beschl. v. 6.11.2012 – 311 SsBs 136/12

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