“A. Der Senat teilt die Einschätzung des LG, dass der Kl. nicht auf seine derzeit ausgeübte Berufstätigkeit verwiesen werden kann. Das LG hat die bilanzierenden Erwägungen des Sachverständigen zu Recht nicht übernommen.
Gem. § 2 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen kommt eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Qualifikation dieser Tätigkeit orientiert sich – ebenso wie ihre Vergütung – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt. Entscheidend ist also eine Gesamtbetrachtung, bei der die die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden. …
Eine Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit lässt sich nicht schon deshalb verneinen, weil der Versicherte seine frühere Selbstständigkeit eingebüßt hat. Auch einem früher Selbstständigen ist die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar (BGH RuS 2003, 164). Hat aber die frühere selbstständige Tätigkeit dem Versicherten ein qualifizierteres oder selbstständigeres Arbeiten ermöglicht, so scheidet eine Verweisung im Regelfall aus (BGH NJW-RR 1992, 1052). Zudem darf die Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht spürbar unter der des bis zum Versicherungsfall ausgeübten Berufes liegen. So wird z.B. der in Abhängigkeit beschäftigte Leiter eines Warenhauses sicher höhere oder zumindest gleiche Wertschätzung erfahren als der selbstständige Betreiber eines Kiosk; ähnlich wird es sein im Verhältnis des angestellten Leiters einer Kur- bzw. Rehaeinrichtung zum selbstständigen Physiotherapeuten in einer Ein-Mann-Praxis. Dagegen geniest der Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei eine höhere Wertschätzung als der bei einem VR beschäftigte Sachbearbeiter, selbst wenn dieser ebenfalls beide juristische Staatsexamen bestanden hat.
Nach den auf sachverständiger Beratung beruhenden Feststellungen des LG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, musste der Kl. nicht nur organisatorische Arbeiten verrichten, sondern die handwerklichen und körperlichen Tätigkeiten “vor Ort' selbst erledigen, die ein Gas- und Wasserinstallateur zu verrichten hat, da er in seinem früheren Beruf als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister allein gearbeitet hat. Neben der eigentlichen Montagetätigkeit hat er auch die notwendigen Dispositionen selbst getroffen, um seine verschiedenen Aufträge zu koordinieren. Auch musste er das gesamte Rechnungswesen, einschließlich Kalkulation, also den “Bürobereich' übernehmen und den gesamten Materialeinkauf und die Organisation der Betriebsstoffe, die er benötigte, um seinen Beruf ausüben zu können, selbst ausführen. Ferner musste der Kl. sich um seine Kundenbeziehungen kümmern und diese pflegen und Neukunden gewinnen. Er hat demnach eine sehr vielschichtige Tätigkeit ausgeführt, gerade aufgrund der Tatsache, dass er seinen Handwerksbetrieb allein geführt hat. Als selbstständiger Handwerksmeister musste der Kl. auch das Risiko tragen, gewinnbringend zu arbeiten und seinen Betrieb so zu führen, dass er davon seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Als medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent hat der Kl. die entsprechende drei Jahre dauernde Berufsausbildung durchlaufen. In seinem Beruf ist er nunmehr weisungsgebunden, allerdings im Rahmen seiner Arbeitsaufgabe selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten bestehen in beiden Berufsbildern. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Kl. nunmehr über ein höheres Einkommen verfügt als in seiner früheren Tätigkeit.
Das im ersten Rechtszug eingeholte berufskundliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Qualifikation und der gesellschaftlichen Wertschätzung die frühere Tätigkeit als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur über dem Niveau der derzeit ausgeübten Berufstätigkeit als MTLA liegt, die Weiterbildungsmöglichkeiten in beiden Berufen vergleichbar sind und die jetzige Vergütung spürbar höher sei.
Zutreffend ist daher das LG davon ausgegangen, dass der Kl. nicht auf seine derzeitige Tätigkeit verwiesen werden kann. Zurecht ist das LG dem Sachverständigen nicht gefolgt bei dessen Auffassung, das Mehr an Qualifikation und gesellschaftlicher Wertschätzung in der früheren selbstständigen Tätigkeit werde durch die jetzige kürzere Arbeitszeit, das höhere Entgelt und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung abgeschmolzen und ausgeglichen. Qualifikation und Wertschätzung sind keine Faktore...