Das AG hat die Zulässigkeit des Einspruchs vor dessen Begründetheit zu prüfen, so dass z.B. eine Entscheidung nach § 70 OWiG einer Rückleitung nach § 69 Abs. 5 OWiG vorgeht (KK-OWiG/Bohnert, 3. Aufl., 2006, § 70, Rn 1). Dabei prüft das Gericht in eigener Kompetenz und ist an die Einschätzung der Behörde oder der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann das AG den Einspruch durch (Prozess-)Urteil verwerfen, wenn sich die Unzulässigkeit dann erst herausstellt, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO (BayObLG, NJW 1962, 118). In der Kostenentscheidung sind die nicht von der Auslagenentscheidung des Bußgeldbescheids erfassten entstandenen gerichtlichen Kosten dem Betr. aufzuerlegen (BGHSt 26, 183).

Hatte das AG die Unzulässigkeit übersehen und in der Sache entschieden, kann das OLG auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin das Sachurteil aufheben und den Einspruch als unzulässig verwerfen, notfalls auch gegen eine zuvor ergangene gegenteilige Entscheidung des LG nach § 70 Abs. 2 OWiG (OLG Hamm, NJW 1970, 1092). Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat dann der Betr. zu tragen, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (BGHSt 13, 306). Allerdings bleibt hier Raum für § 21 GKG zugunsten des Betr. wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das AG (Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 70, Rn 8). Wegen des Verschlechterungsverbots wäre im Übrigen die Geldbuße des Sachurteils maßgeblich, wenn diese niedriger als die Geldbuße des Bußgeldbescheids wäre (BGHSt 18, 127; OLG Düsseldorf, VRS 73, 389).

Der "Einspruch" muss zwar nicht als solcher bezeichnet werden. Hinsichtlich einer möglichen Falschbezeichnung des Einspruchs gilt § 300 StPO, solange der Anfechtungswille klar hervorgeht (OLG Köln, VRS 65, 56; BayObLG, VRS 83, 364 sowie OLG Brandenburg, VRS 102, 58 zur lediglich bestreitenden Stellungnahme im Anhörungsverfahren und nach Zustellung des Bußgeldbescheids), was hier nicht geschah. Gleiches gilt übrigens, wenn aus dem Rechtsbehelf nicht klar hervorgeht, ob der Bescheid an sich angefochten werden soll oder nur ein Antrag nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 gestellt wird (BayObLG, VRS 77, 138; OLG Hamm, VRR 2011, 234).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

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