Das Verbot des Ausspruchs des Insolvenzgerichtes, dass Gegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, an die Gläubigerin zur Verwertung herauszugeben sind, wird zum Zweck der Unternehmensfortführung ausgesprochen. Damit soll verhindert werden, dass Sicherungsgläubiger dem Unternehmen im Eröffnungsverfahren Anlagevermögen oder Waren entziehen. Praktisch bedeutsam ist diese Möglichkeit bei der Insolvenz des Sicherungsnehmers, der bei Versäumung einer im vorliegenden Falle erfolgreichen Beschwerde der Leasinggeberin auf Ausgleichsansprüche beschränkt blieb. Das Insolvenzgericht hatte nicht bezüglich der nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO gebotenen Abwägung der Interessen des Leasinggebers mit denen des Leasingnehmers vorgenommen, sondern auf die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erlaubnis der Weiternutzung verzichtet (vgl. hierzu BGH ZIP 2010, 141).
Das Urteil des BGH gelangt zu der Feststellung, dass der dem Leasinggeber nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 Ts. 3 zustehende Wertersatzanspruch keine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO ist, die voraussichtlich aus der Insolvenzmasse nicht in vollem Umfang Befriedigung erhalten werden, sondern eine Masseverbindlichkeit darstellen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens und vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist (vgl. §§ 38, 53 InsO.).
Die Verbesserung der Rechtsstellung des Leasinggebers durch die Einordnung als Masseverbindlichkeit zeigt sich darin, dass nicht nur der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, sondern auch der Anspruch auf Wertersatz gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 Ts. 2 und Ts. 3 zu einem auch weitgehend der Höhe nach gesicherten, nicht nur von der erzielbaren Quote abhängigen Zahlungsanspruch werden.
Ganz gebannt ist die Gefahr fehlender Deckung des Wertersatzanspruchs aus der Insolvenzmasse vorweg – damit durch laufende Zahlung vor Insolvenzeröffnung – jedoch nicht (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 Ts. 3 lnsO). Kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruch auf Wertersatz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Eintritts von Masseunzulänglichkeit nicht zu realisieren ist, verbliebe zum Ausgleich der Ansprüche des Aussonderungsberechtigten nur die möglicherweise prozessträchtige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter (§§ 60, 61 InsO; vgl. auch Scharff, FLF 2013, 42).
RiOLG a.D. Heinz Diehl