"… [3] Das VG hat zu Recht entschieden, dass keine anteilige Einigungsgebühr entstanden ist."
[4] Gem. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
[5] Die Einigungsgebühr setzt keinen protokollierten Vergleich voraus. Es genügt jede vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche. Diese kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Daher kann die Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden.
[6] Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2013 – 13 E 273/13, juris Rn 3, und v. 8.2.2011 – 2 E 1410/10, juris Rn 34; Bay. VGH, Beschl. v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844, juris Rn 22.
[7] Dagegen fällt die Einigungsgebühr nicht an, wenn der Rechtsstreit nicht durch mehrseitiges Einvernehmen, sondern durch einseitiges Anerkenntnis beendet wird.
[8] Vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 13.12.2012 – 2 C 12.2523, juris Rn 11, und v. 11.6.2008 – 10 C 08.777, juris Rn 10.
[9] An diesem Maßstab gemessen ist die Einigungsgebühr nicht entstanden. Im Erörterungstermin vor dem VG am 14.6.2018 haben die Beteiligten keine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Bekl. die streitigen Anordnungen aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht Zweifel an deren Bestimmtheit geäußert hatte. Ob die Bekl. den von ihr angestrebten Anschluss der in Rede stehenden Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage gegenüber der Kl. materiell-rechtlich würde durchsetzen können, blieb hingegen offen. Dies geht auch daraus hervor, dass die Beteiligten dem Terminsprotokoll zufolge eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs erst noch zu finden beabsichtigten. Die von der Bekl. zeitgleich mit der Aufhebung der Anordnungen abgegebene Kostenübernahmeerklärung hat auf die materielle Rechtslage keinen Einfluss. Dasselbe gilt für den klägerseits zitierten Beschl. des VG v. 10.7.2018 (15 L 1183/18 und 15 L 1184/18). Dieser gibt für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Einigung nichts her. Dort wird lediglich zur Begründung der Kostenentscheidung auf die im Erörterungstermin am 14. 6. 2018 zustande gekommene unstreitige Erledigung Bezug genommen. Über deren im Lichte der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zu beurteilenden Rechtscharakter sagt dies nichts aus. …“