Die Bekl. hatte gegenüber der Kl. Anordnungen getroffen, die den Anschluss der Grundstücke der Kl. an die öffentliche Abwasseranlage betrafen. Gegen diese Anordnungen hat die Kl. vor dem VG Gelsenkirchen Anfechtungsklage erhoben. Im Erörterungstermin hat das VG Zweifel an der Bestimmtheit den verfahrensgegenständlichen Anordnungen der Bekl. geltend gemacht. Hieraufhin hat die Bekl. die streitigen Anordnungen aufgehoben. Zeitgleich mit der Aufhebung der Anordnungen hat die Bekl. die Kostenübernahme erklärt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Parteien erklärt, sie wollten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs erst noch eine einvernehmliche Lösung erzielen.

Aufgrund der im Erörterungstermin ergangenen Kostengrundentscheidung hat die Kl. – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat insoweit den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hatte beim VG Gelsenkirchen keinen Erfolg. Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde der Kl. hat das OVG NRW zurückgewiesen.

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