"… 1. Zwar ist dem Kl. darin zu folgen, dass nach der Rspr. des BGH bei der Anwendung der Gliedertaxe durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung (BGH VersR 2015, 617-619) abzustellen ist. Die verletzungsbedingte Funktionsunfähigkeit oder Funktionsbeeinträchtigung eines rumpfferneren Körperteils ist von der unfallbedingten Schädigung des rumpfnäheren Körperteils umfasst, wie sich aus der Systematik der Gliedertaxe ergibt, die den Verlust von Gliedern nach der Rumpfferne bzw. -nähe bewertet (BGH, VersR 2012, 351–354). Der BGH hat deshalb a.a.O. für eine Verletzung des Schultergelenks entschieden, bei der es zu einer Läsion des Plexus brachialis, d.h. einer Schädigung des den Arm und die Hand versorgenden Nervengeflechts kam und eine Funktionsbeeinträchtigung des Arms und der Hand vorlag, dass Ausgangspunkt der Invaliditätsbemessung nicht der Arm oder die Hand, sondern die Schulter ist. Dies lässt sich insoweit auf den hier vorliegenden Fall übertragen, als auch hier die verletzungsbedingten Veränderungen der Achillessehne dem rumpfnäheren Bein zuzurechnen sind, die Funktionsbeeinträchtigungen jedoch im rumpfferneren Fuß auftreten. Denn die Achillessehne ist anatomisch Teil des Unterschenkels, nämlich die gemeinsame Sehne des dreiköpfigen Unterschenkelmuskels. Sie entspringt am Fersenbeinhöcker, womit sie die Kraft des dreiköpfigen Wadenmuskels auf den Fuß überträgt und damit die kraftvolle Beugung des Fußes in Richtung der Fußsohle und zu einem geringen Anteil auch die Auswärtskantung des Fußes ermöglicht, während ihre Funktion als Beugemuskel im Kniegelenk funktionell beinahe zu vernachlässigen ist. Die Achillessehne ist damit zwar anatomisch Teil des Unterschenkels, funktionell jedoch hauptsächlich für die Bewegung im oberen und unteren Sprunggelenk verantwortlich."
Auch wenn die Bestimmung des Invaliditätsgrades damit nach der Rspr. des BGH vorliegend wegen des Sitzes der verletzungsbedingten Schädigung im unteren Bereich des Beines grds. nach dem Beinwert zu bemessen ist, schließt dies aber nicht aus, für die Bemessung des Grades der Funktionsbeeinträchtigung der Achillessehne zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese wiederum die Funktion der rumpfferneren Körperteile, hier also des Fußes, beeinträchtigt, da sich die Funktionsbeeinträchtigung notwendigerweise dort auswirkt. Denn wie vom LG im angegriffenen Urteil weiter zutreffend ausgeführt, können auch nach der oben zitierten Rspr. des BGH, von der auch das LG ausgegangen ist, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung die Wertungen der Gliedertaxe für die in ihrer Funktion beeinträchtigten Glieder oder Gliederteile herangezogen werden (so BGH VersR 2012, 351). Schließlich hat es auch der BGH in dem Urteil vom 14.12.2011 (a.a.O., Rn. 20) für richtig gehalten, auf die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils abzustellen, wenn allein dies schon zu einem höheren Invaliditätsgrad führt als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils. In einem solchen Fall stelle die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.
2. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten und die darauf beruhende Entscheidung bewegen sich noch innerhalb dieses rechtlich vorgegebenen Rahmens, und die Bemessung der Invaliditätsleistung auf dieser Grundlage ist auch sachgerecht und plausibel. Denn der SV hat durchaus gesehen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass (…) die Standard-Bemessung einer Achillessehnenruptur in der Fachliteratur mit 1/7 bis 1/14 Beinwert erfolgt, was einer Invaliditätsleistung von lediglich 5 % bis 10 % entspräche, wogegen der Kl. bereits 16 % erhalten hat. Gerade wegen des vom Sachverständigen festgestellten atypisch (negativen) Verlaufs hat er jedoch diese höhere Bewertung zugunsten des Kl. für medizinisch gerechtfertigt gehalten. Dies war im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nach den Feststellungen des SV das übliche Maß übersteigende dauerhafte Folgen der Achillessehnenruptur verblieben sind, die im Wesentlichen auf die hierdurch bedingte Funktionsbeeinträchtigung des oberen und unteren Sprunggelenks zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat zu den dauerhaft verbliebenen Einschränkungen und Beschwerden (…) ausgeführt, es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der Achillessehne und ein deutliches funktionelles Defizit. Dieses Defizit lasse sich anhand des persistierend reduzierten Wadenumfangs, der eingeschränkten Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk, der deutlich reduzierten Beschwielung des Zehenballens rechts und des hinkenden, unflüssigen Gangbildes ohne Abrollen des rechten Fußes objektivieren. Zudem finde sich die Achillessehne klinisch deutlich verbreitert und glaubhaft druckschmerzhaft. Auf (…) hat er ausgeführt, die vom Kl. angegebene Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Knie- und Hüftgelenks sei durch das fehlende Abrollen des rechten Fußes bedingt; hierdurch...