"… [5] II. 1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. (…)"
[8] 3. a) Die geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, da sie keine durch ein Güteverfahren entstandenen Gebühren im Sinne dieser Vorschrift sind.
[9] Die Kosten eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle zählen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nicht zu den Kosten des Rechtsstreits selbst, weil das Güteverfahren nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens ist (OLG München AGS 1999, 111; OLG Hamm AGS 2007, 429; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn 8). Hiervon ausgehend regelt § 91 Abs. 3 ZPO einen besonderen Fall vorgerichtlicher Kosten, indem er auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 zählt, sofern nicht zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
[10] Von dieser Regelung werden aber nur die Gebühren der Gütestelle erfasst, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten (OLG Hamburg OLGR 2002, 19, 20; BayObLG RVGreport 2004, 353 [Hansens] = AGS 2004, 410; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn 46; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 9; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn 35 f.; Hk-ZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91 Rn 7; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn 7; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1.12.2018, § 91 Rn 90; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn 101; Hellstab, in: v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B 317; Feller, in: Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., "Güteverfahren", Anm. 3 "Kostenerstattung"; Pfab Rpfleger 2005, 412; Schneider NJW-Spezial 2010, 155; anders Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn 8). Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm, der nur von Gebühren, nicht aber auch von Auslagen oder allgemeiner gefasst von Kosten spricht. Eine auf Gebühren beschränkte Einbeziehung anwaltlicher Kosten erschiene nicht plausibel. Zwar verweist die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, mit der Formulierung "im Sinne der Absätze 1, 2" auch auf § 91 Abs. 2 ZPO, der lediglich die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten betrifft. Die Verweisung besagt im Ganzen aber nur, dass die in Absatz 3 genannten Gebühren zu den zuvor in § 91 Abs. 1, 2 ZPO aufgeführten Kosten des Rechtsstreits hinzutreten. Eine Ausweitung des Regelungsgehalts des Absatzes 3 ergibt sich hieraus nicht. Zudem enthält § 15a Abs. 4 EGZPO für das obligatorische Güteverfahren eine dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildete Regelung und erklärt ausdrücklich nur die Kosten der Gütestelle zu "den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung". Hieraus hat bereits das Beschwerdegericht zu Recht gefolgert, dass auch die identische Formulierung in § 91 Abs. 3 ZPO keine, auf die Erwähnung von Abs. 2 gestützten, weitergehenden Schlüsse rechtfertigt.
[11] b) Es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten auch nicht um die Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten.
[12] aa) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehören neben den durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH RVGreport 2013, 335 [Hansens] = zfs 2013, 523 m. Anm. Hansens: Detektivkosten im Unterhaltsprozess; BGH RVGreport 2017, 303 [ders.] = AGS 2017, 357: Kosten der Auskunft des Internet-Providers).
[13] Unter diesem Gesichtspunkt wird verbreitet angenommen, dass die in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sind (BayObLG RVGreport 2004, 353 [Hansens] = AGS 2004, 410; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln RVGreport 2010, 191 [ders.] = zfs 2010, 45 m. Anm. Hansens = AGS 2010,46; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn 9; Hk-ZPO/Gierl, a.a.O., § 91 Rn 6; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 91 Rn 7a; Hartmann, a.a.O., § 91 Rn 101; Hellstab, a.a.O., Rn B 426; Feller, a.a.O., "Güteverfahren", Anm. 3 "Kostenerstattung"; Schneider NJW-Spezial 2010, 155 f.; a.A. OLG Hamm OLGR 2007, 672; kritisch auch Pfab RPfleger 2005, 411, 413).
[14] Diese Einschätzung wird insb. damit begründet, dass eine Klage, die ohne vorherige Durchführung eines notwendigen Güteverfahrens erhoben wird, ohne Weiteres abzuweisen ist. Daher diene die Einleitung und Durchführung eines obligatorischen Güteverfahrens nicht nur der Vermeidung eines Rechtsstreits, sondern bild...