"… Das Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das VG hätte die Klage abweisen müssen."
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV). Werden – wie im Falle des Kl. aufgrund des polnischen Strafurteils – Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 13 S. 1 Nr. 2 c) FeV an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Bringt der Betr. das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betr. schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – [zfs 2017, 474 =] BVerwGE 156, 293-305, juris Rn. 19 m.w.N.). So verhält es sich hier. Entgegen der Ansicht des VG Cottbus ist die Gutachtenanordnung vom 2.3.2015 nicht zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen:
1. Das VG hat in formeller Hinsicht überzogene Anforderungen an die Gutachtenanordnung gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in dieser Anordnung festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betr. zum Führen von Kfz zu klären sind (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV) und ihm unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitzuteilen, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen habe (S. 2). Diese Anforderungen hat der Bekl. erfüllt (vgl. grdl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O., juris Rn. 12 ff.).
a. Das VG hält die Gutachtenanordnung für unvollständig und damit fehlerhaft, weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Kl. nicht alle für die Untersuchung in Betracht kommenden, sondern nur 17 Stellen “offensichtlich selektiv' mitgeteilt habe. Jedenfalls wären die nächstgelegenen Stellen anzugeben gewesen, die im Rahmen einer zweistündigen Autofahrt (vom Wohnort des Betr.) erreichbar seien.
Diese Anforderung kann sich weder auf den Wortlaut des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV noch auf den Sinn und Zweck der Vorschrift stützen, der darin besteht, dem Betr. eine fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O., Rn. 21).
aa. Der Bekl. hatte den Kl. eingangs der Gutachtenanordnung vom 2.3.2015 darauf hingewiesen, dass die “Untersuchung (…) durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden' könne. Nachfolgend sind in dem zur Gerichtsakte gereichten Formblatt fünf “Nächstgelegene Untersuchungsstellen' mit insgesamt 16 Standorten aufgeführt. Bereits angesichts dieser umfangreichen Aufzählung liegt eine quantitativ unzureichende Aufzählung fern.
Der von einigen VG vertretenen (vgl. etwa VG Oldenburg, Beschl. v. 10.8.2010 – 7 A 1458/10, juris Rn. 19) und vom VG Cottbus geteilten Ansicht, wonach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde verpflichte, alle Untersuchungsstellen zu benennen, die in bis zu zwei Stunden Autofahrt erreichbar seien, hat bereits der VGH München zu Recht eine Absage erteilt (vgl. Beschl. v. 8.8.2018 – 11 CS 18.1494 [= zfs 2018, 582 =]) juris Rn. 11 f.).
Nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV hat die Gutachtenanordnung “unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen' zu erfolgen. Aus dieser Formulierung kann weder eine Pflicht abgeleitet werden, sämtliche der vom Bundesamt für Straßenwesen (www.bast.de – unter dem Suchbegriff: “Begutachtungsstellen') veröffentlichten Begutachtungsstellen für Fahreignung oder zumindest alle Untersuchungsstellen, die der Betr. in bis zu zwei Stunden Autofahrt erreichen kann, zu benennen. Der Wortlaut der Norm spricht lediglich dafür, dass zumindest eine Stelle anzugeben ist. Darüber hinaus hat die Angabe der in Betracht kommenden Begutachtungsstellen mit dem VGH München (a.a.O.) lediglich willkürfrei zu erfolgen, so dass sich die Angabe auch auf eine begrenzte Stellenzahl im näheren Einzugsbereich um den Wohnsitz des Betr. beschränken kann.
Dem Vorwurf einer selektiven (willkürlichen) Auswahl kann die Fahrerlaubnisbehörde mit dem hier gegebenen Hinweis vorbeugen, dass die “Untersuchung durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland dur...