1. Bei fahrlässigem Verkehrsverstoß grds. keine Erhöhung der Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit eines Betroffenen.

2. (Teilweise) Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr. auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das AG Hinweise des Senats zukünftig nicht befolgen würde.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 Ss (OWi) 286/18

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