Als "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" werden Fahrzeuge bezeichnet, die "ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind", § 13 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Verwendung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer ist nach § 13 Abs. 2 S. 2 FZV der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen; nach § 13 Abs. 2 S. 3 FZV ist zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

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