(Schlecht erkennbare) Schlaglöcher in der Fahrbahn sind zu beseitigen; die Effektivität der Maßnahme ist zu kontrollieren. Ab wann überhaupt Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, bei Unebenheiten in der Straße, insb. bei Schlaglöchern, scheide die Verletzung einer VSP aus, weil der Betroffene einen derartigen Zustand der Straße ohne Weiteres erkennen und sich darauf einstellen könne, während es gerade wegen der finanziell angespannten Verhältnisse der öffentlichen Hand keinen Anspruch darauf gebe, dass sich Straßen immer in einem glatten und einwandfreien Zustand befinden. Wo der Gesamtzustand einer Straße so schlecht ist, dass sie einem einzigen Schlagloch gleicht, wird der Kraftfahrer keine berechtigten Sicherheitserwartungen mehr haben können. (Auch) Radfahrer als besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer müssen sich auf einen erkennbar schlechten Fahrbahnzustand in ihrer Fahrweise rechtzeitig einstellen. Das gilt selbst dann, wenn Abbruchkanten oder rillenartige Vertiefungen im Einzelfall parallel zur Fahrtrichtung des Radfahrers verlaufen, aber ohne Weiteres erkennbar sind. Hier bedürfe es nicht einmal der Aufstellung von Warnschildern.
Bei einer zweispurigen Straße in einem Waldstück, der eine geringe verkehrstechnische Bedeutung zukommt, stellt ein maximal neun Zentimeter tiefes Schlagloch im äußeren rechten Fahrbahnbereich eine für einen sorgfältigen Benutzer durchaus erkennbare Gefahr dar. Deshalb kommen Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Schlagloch in einem solchen Fall nicht in Betracht. War es einem Fahrzeugführer bei Beachtung des Sichtfahrgebots ohne Weiteres möglich, ein Schlagloch im Straßenraum zu umfahren oder das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass ein Durchfahren gefahrlos möglich gewesen wäre, so muss er sich im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch das Schlagloch ein Mitverschulden zurechnen lassen, das im Regelfall so schwerwiegend ist, dass es den Anspruch auf Schadensersatz ausschließt.
Bei Schlaglöchern mit einer Tiefe von 20 cm tendiert aber die überwiegende Rechtsprechung wohl dazu, bei Schadensfällen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen. Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Berührung mit der Fahrbahn führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solch gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen.
Es müssen aber nicht immer Baumaßnahmen sein, mit denen der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht nachkommt. Die VSP kann – wenn auch Baumaßnahmen die Regel sein werden – durch das Aufstellen von Warnschildern erfüllt werden. Nicht ausreichend ist es hier aber, (nur) eine Geschwindigkeitsbeschränkung (etwa auf 30 km/h) anzuordnen. Ein Tempolimit muss nicht unbedingt auf einen schlechten Fahrbahnzustand hindeuten. Ist allerdings eine Geschwindigkeitsbeschränkung – etwa auf 30 km/h – zusammen mit einem entsprechenden Gefahrenzeichen (Nr. 101 StVO – Gefahrenstelle, verbunden mit dem Zusatzzeichen "Straßenschäden"; Nr. 123 StVO – Baustelle) aufgestellt, besteht – auch für Zweiradfahrer – Grund zu erhöhter Vorsicht. Gewarnt werden muss unter Umständen auch, wenn ein Schlagloch ausgebessert worden ist, das Bitumen aber noch nicht erkaltet ist und deshalb zur Gefahr für Motorradfahrer werden kann. Bei wichtigen innerstädtischen Straßen genügen Warnhinweise aber nicht; hier müssen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen dürfen, dass die Straßen keine größeren Schlaglöcher aufweisen. Als letzter Ausweg bietet sich die Sperrung einer Straße an. Das ist aber nur nötig (und möglich), wenn sich die Straße in außergewöhnlich desolatem Zustand befindet.
Sehr streng sind die Anforderungen der Rechtsprechung bei Autobahnen, Kraftfahrstraßen oder anderen Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung und hoher gefahrener Geschwindigkeit. Hier darf der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass jedenfalls keine größeren Schlaglöcher vorhanden sind, die zu Schäden führen können. Gerade auf Autobahnen ist die Aufmerksamkeit des Fahrers nämlich v.a. auf den Verkehr – die anderen, ebenfalls sehr schnell fahrenden, Fahrzeuge – und Hindernisse auf der Fahrbahn (herabgefallene Ladung oder Autoteile) gerichtet und anders als bei geringen Geschwindigkeiten kann auch starkes Abbremsen oder ein Ausweichmanöver zu Unfällen führen. Allgemeine Hinweise auf "Straßenschäden auf (…) km Länge" genügen hier nicht, ein Tätigwerden aufzuschieben, bis sich bereits (größere) Schlaglöcher gebildet haben. Ist hier eine größere Sanierung nicht möglich, muss schon bei kleineren Aufplatzern zumindest provisorisch ausgebessert werden. Daneben sollte – bis zu einer gründlicheren Sanierung – an der betreffenden Stelle...