Am 22.3.2019 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13.3.2019 in Kraft getreten (BGBl I, S. 332). Durch diese Verordnung werden die §§ 19 und 21 StVZO geändert. Zukünftig kann das für die Zulassung eines Fahrzeugs, das nicht einem genehmigten Typ entspricht, erforderliche Gutachten nicht nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, sondern auch durch einen Technischen Dienst, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, durchgeführt werden.

Damit wird den Bedenken der EU-Kommission Rechnung getragen, die der Ansicht ist, dass die bisherige Regelung die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern und die Dienstleistungsfreiheit in nicht gerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise beschränke, und deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Verstoßes gegen EU-Recht gegen Deutschland eingeleitet hat.

Quelle: BR-Drucks 640/18

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