Die Parteien sind durch einen Wohngebäudeversicherungsvertrag miteinander verbunden. Der Kl. begehrt nach einem Brandschaden an Nebengebäuden Zahlung des Neuwertanteils sowie Mehrkosten für die Wiederherstellung durch behördliche Auflagen.
Auf dem ca. 2,6 ha großen, in unmittelbarer Nähe des Nord-Ostsee-Kanals belegenen Grundstück des Kl. befanden sich neben einem Wohnhaus auch Nebengebäude in Form einer Halle (eingeschossig mit Satteldach) mit einem Anbau mit Pultdach.
Die genannten Nebengebäude brannten am 30.8.2015 gegen 3:00 Uhr bis auf die Grundmauern ab. Der Sachverständige K. stellte einen Gesamtschaden von 70.963,25 EUR fest, der sich zusammensetzt aus dem Zeitwert der Gebäude von 24.654,89 EUR und einem Neuwertanteil i.H.v. 46.308,36 EUR. Der Zeitwert wurde von der Bekl. ausgekehrt.
Hinsichtlich des Neuwertanteils der Entschädigung sieht § 29 Ziff. 5 der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen (VGB 2006) vor, dass ein Zahlungsanspruch nur erworben wird, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: 30.8.2015) sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (sog. strenge Wiederherstellungsklausel).
Der Kl. erwirkte unter dem 19.5.2015 eine Baugenehmigung, die als Auflage unter anderem für die Nebenanlage vor Baubeginn den Nachweis eines bestimmten Löschwasservolumenstroms forderte. Die Bekl. bat nach dem Erhalt der Baugenehmigung darum, die vollständigen Bauantragsunterlagen einzureichen, da ansonsten nicht erkennbar sei, worauf sich die Baugenehmigung inhaltlich beziehe. Mit Schreiben vom 24.7.2015 übermittelte der Kl. der Bekl. dann die Baugenehmigung mit Bauantrag und dessen Anlagen, unter anderem den Bauzeichnungen und der Berechnung des umbauten Raumes. Letzterer war darin mit 1.142,88 m³ angegeben. Es handelt sich um ein Gebäude mit Satteldach mit der Grundfläche 12 × 16 m, das in seinem Grundriss der Länge nach in zwei Hälften aufgeteilt ist, wobei die eine Hälfte in drei Räume unterteilt ist, die jeweils mit Werkstatt, Abstellraum und Garage beschriftet sind, und die andere, dem Wohnhaus abgewandte Hälfte die Bezeichnung “landwirtschaftlich genutzte Halle' trägt. Der Kl. teilte überdies mit, dass er bereits mit Bodenarbeiten begonnen habe.
In Hinblick auf die Auflage überreichte er der Bekl. ein Nachtragsangebot vom 16.6.2015 bezüglich eines Brunnens über 31.414,76 EUR netto. Der Kl. hatte bereits einen Brunnen bauen lassen, der aber nicht die nach der Baugenehmigung erforderliche Löschwassermenge lieferte. Es wurde daher entsprechend dem Nachtragsangebot in der Folgezeit ein zweiter Brunnenschacht errichtet, der mit dem ersten verbunden wurde.