Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine private Krankheitskostenversicherung auf der Grundlage der MB/KK 2009. Am 3.9.2015 wurde er anlässlich eines Verkehrsunfalles verletzt und musste ärztlich behandelt werden. Die Bekl. übernahm tarifgemäß die Erstattung unfallbedingter Behandlungskosten des Kl., wofür sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bislang Erstattungen i.H.v. insgesamt 21.552,72 EUR erhielt. Zum Zwecke der Entfernung von Schrauben und Platten werden noch zwei weitere Operationen am Bein und am Schlüsselbein erforderlich sein. Der Kl. führte vor dem LG Saarbrücken einen Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, mit dem er u.a. Ersatz seiner materiellen Schäden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher aus dem Unfall resultierender Schäden begehrte. Dieser Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2017 durch einen Vergleich beendet, wonach sich die dortige Bekl. zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 15.000 EUR verpflichtete (Ziffer 1 des Vergleichs). Weiterhin heißt es in Ziffer 2:

Zitat

"Mit der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrages sind sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche des Kl. gegen die Bekl. aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3.9.2015 für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt und abgefunden. Dieser Abfindungsvergleich betrifft sämtliche Ansprüche, auch diejenigen, die hier nicht streitgegenständlich sind und nicht vorhersehbar sind".

Daraufhin berief sich die Bekl. auf eine Verletzung des Aufgabeverbotes (§ 86 Abs. 2 VVG).

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