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Soweit das LG angenommen hat, der Kl. könne von der Bekl. aus der bei dieser genommenen Kaskoversicherung nur die Zahlung von 13.735 EUR nebst Zinsen verlangen, ist das nicht zu beanstanden.
Die Angriffe der Berufungen beider Parteien sind nicht geeignet, dies in Frage zu stellen.
1. Die Bekl. kann sich (nur) zu einem Teil auf eine Leistungsfreiheit gem. Teil B Ziff. 2 (1) AKB berufen.
a) Richtig und in nicht zu beanstandender Weise hat das LG angenommen, dass der Kl. die Aufklärungsobliegenheit nach Teil A Kaskoversicherung Ziff. 3.2 (3) AKB dadurch verletzt hat, dass er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und sich dabei nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.
b) Diese Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erfolgte auch vorsätzlich, indes nicht arglistig.
Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei kommt es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kl. seiner Pflicht aus § 142 StGB noch hätte nachkommen können (vgl. dazu BGH zfs 2013, 91).
Dies hat das LG mit überzeugenden Überlegungen abgelehnt und dabei zutreffend zugrunde gelegt, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig i.S.d. versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann, sondern dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. dazu nur OLG Hamm zfs 2018, 451). Hier war das Fahrzeug des Kl. derart verunfallt, dass er am Unfallort verblieben war, so dass zwangsläufig mit dessen Entdeckung hat gerechnet werden müssen. Zudem war der Kl. noch eine gewisse Zeit am Unfallort verblieben und hatte dort darauf gewartet abgeholt zu werden. Damit ist er das Risiko eingegangen, unmittelbar entdeckt zu werden. Dies spricht gegen ein zweckgerichtetes Handeln, das das Erstgericht überdies mit Blick auf den persönlich gewonnenen Eindruck nicht anzunehmen vermochte. Anderes vermag die Berufungsbegründung der Bekl. nicht aufzuzeigen. (…)
Auf das weitere Verhalten des Kl., nachdem er sich vom Unfallort entfernt hatte, kommt es insofern nicht an, nachdem er spätestens zu dem Zeitpunkt, als er abgeholt wurde, seine Pflichten aus § 142 StGB nicht mehr erfüllen konnte und sich nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hatte (vgl. dazu BGH zfs 2013, 91).
c) Hinsichtlich der festzustellenden Obliegenheitsverletzung durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes hat der Kl. den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis jedenfalls teilweise geführt. Auch dies hat das LG richtig gesehen.
aa) Dem Kl. ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er bei dem Unfall nicht alkoholisiert war.
Die diesbezüglichen Ausführungen des LG sind überzeugend und nachvollziehbar; sie berücksichtigen das maßgebliche Vorbringen erster Instanz und lassen konkrete Anhaltspunkte nicht erkennen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Aus der persönlichen Anhörung des Kl. und der Vernehmung des Zeugen G. und der Ehefrau des Kl. konnte das LG nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Gewissheit gewinnen, dass das Vorbringen des Kl., erstmals nach Unfall und bei sich zu Hause 1¾ 0,5 I-Flaschen Bier getrunken zu haben, zutreffend sei. Insb. die Aussage des Zeugen G. war – nachvollziehbar – nicht geeignet, eine entsprechende Überzeugung zu vermitteln. Die Aussage ist von bemerkenswerter Detailarmut, offenkundig mühsam erlangt und weicht zudem im maßgeblichen Punkt des jeweiligen Alkoholkonsums erheblich vom Vortrag des Kl. ab. Keine ausreichende Aussagekraft hatte zudem die Aussage der Ehefrau des Kl.; auch dies hat das LG zutreffend bewertet.
Soweit der Kl. nunmehr rügt, es sei kein Dolmetscher herangezogen worden, vermag dies Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen. Der bei der Vernehmung anwesende Prozessbevollmächtigte des Kl. und auch die Kl. selbst hatten zu diesem Zeitpunkt eine Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht gesehen; im Nachgang wurde die Aussage des Zeugen G. von Klägerseite als überzeugend für sich reklamiert.
Die Angriffe der Berufung des Kl. gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts sind daher nicht erfolgreich.
bb) Allerdings konnte der Kl. den ihm obliegenden Nachweis erbringen, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Teil A Kaskoversicherung Ziff. 3.2 (3) AKB jedenfalls teilweise nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Bekl. ursächlich gewesen ist (Teil B Ziff. 2 (1) AKB).
(1) Insoweit ist das LG in Ansehung des Wortlauts der AVB der Bekl. zutreffend davon ausgegangen, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht zwangsläufig zu einer gänz...