Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwaltes bei Unfallschäden gehört nicht nur der Hinweis, dass der Schaden fiktiv abgerechnet werden kann. Zugleich muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass bei einem erneuten Unfall im vorgeschädigten Bereich der Schaden im Regelfall nicht reguliert wird, wenn die Beseitigung des Vorschadens entsprechend dem Sachverständigengutachten nicht nachgewiesen werden kann. Einige Mandanten haben sich bereits darüber beschwert, dass sie auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden sind, da sie dann – angeblich – die Reparaturarbeiten entsprechend dem Sachverständigengutachten in einer Werkstatt veranlasst hätten.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hubert van Bühren, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln

zfs 4/2021, S. 193 - 194

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