Die Abgrenzung zwischen Regelfällen, die zur einer Ahnung nach dem Bußgeldkatalog (BKat) führen sollen, zu Grenzfällen, bei denen von der Regelbuße abgewichen werden kann, bedarf dringend einer Diskussion. Die bisherige Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsverstößen zwischen 21 und 25 km/h ist aufgrund ihrer hohen Fallzahl die am besten geeignete Fallgruppe, um diese Abgrenzungsprobleme zu verdeutlichen, auch wenn ein neuer BKat die Regelbußen und die Eintragungsgrenze in das FAER verschieben sollte.

Die unterschiedlichen Auffassungen zur Abgrenzung von Regel- und Grenzfall führen zu einer erheblichen Rechtsprechungsbreite vergleichbarer Fälle mit der Folge, dass gelegentlich "leichtere" zu einer Regelbuße mit einer Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) führen, während ähnlich gelagerte oder sogar gewichtigere unterhalb einer FAER-Eintragung sanktioniert werden. Da diese Fälle mit Regelbußen von 70 und 80 EUR grundsätzlich nicht rechtsbeschwerdefähig sind und der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur selten erfolgreich gestellt werden kann, fehlen hinreichende Vereinheitlichungsimpulse durch die Oberlandesgerichte als Rechtsmittelinstanz.[2] Dementsprechend breit ist der Umgang der Bußgeldrichter mit diesen Fällen. Im Folgenden soll die Rechtsprechungsbreite anhand von verschiedenen Fällen aufgezeigt und ein Fazit gezogen werden.

[2] Selbst bei der Rechtsprechung zu Fahrverboten in Bußgeldsachen, die grundsätzlich rechtsbeschwerdefähig ist, gibt es eine nicht hinnehmbare Rechtsprechungsbreite, Junghans, zfs 2020, 424-433.

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