Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs knüpfen gem. § 1 Abs. 2 BKatV an gewöhnliche Tatumstände an (der Begriff des "Regelfalls" wird dabei nicht verwendet), die für in Abschnitt I des BKat aufgeführte Ordnungswidrigkeiten für fahrlässige Begehungen gelten. Eine ausgefeilte Differenzierung von Fahrlässigkeitsgraden, wie sie im Versicherungsrecht immer noch ausbildet, findet sich in der BKatV (noch) nicht. Nur indirekt lässt sich aus der Formulierung für das Regelfahrverbot in § 4 BKatV für die "grobe Verletzung von Pflichten" schließen, dass auch für Ordnungswidrigkeiten unterschiedliche Fahrlässigkeitsgrade gelten können.
König weist zu § 24 StVG darauf hin, dass "bei grober oder nur leichter Fahrlässigkeit kein Regelfall" vorliege. Gürtler kommentiert in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz zu § 17 OWiG, dass die Regelsätze nach BKatV als RVO, anders als bei rein internen Weisungen innerhalb der Behörden, für die Gerichte verbindlich sind. Kaum abwägbare besondere Umstände des Einzelfalles sollen vernachlässigt werden und "eine möglichst gleichmäßige Erledigung massenhaft vorkommender, im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte" aus Gründen der Gerechtigkeit vorgenommen werden. Diese Zumessungsrichtlinien sollen für fahrlässige Begehungen und gewöhnliche Tatumstände gelten, wobei bei der Vorlage von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen das Recht und die Pflicht bestehen, die Regelsätze zu unterschreiten oder zu erhöhen. Ausdrücklich wird die eine durchschnittliche Fahrlässigkeit von einer groben oder noch ganz leichten unterschieden. Auch wenn ein deutliches Abweichen vom Normalfall auch ein Abweichen von den Regelsätzen des BKat rechtfertigt, wird vor einer Entwertung der Regelbußen durch eine detaillierte Untersuchung und Abwägung in jedem Einzelfall genauso gewarnt, wie vor einer persönlichen Wertung der Ordnungswidrigkeit an Stelle der Regelsätze. Dennoch erfordert die gerichtliche Bußgeldentscheidung, dass die Umstände des Einzelfalls bedacht und berücksichtigt wurden. Ein reiner Verweis auf die Kennziffer eines Bußgeldkataloges genügt diesem Anspruch nicht.
Diese abstrakten Ausführungen erscheinen in der Theorie erstmal überzeugend, führen aber in der Praxis dennoch nicht zu einer Gleichbehandlung der Fälle, wie die nachfolgenden Fallbeispiele zeigen sollen.