"… Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kl. aus der Berufungsbegründung v. 23.3.2020 greifen nicht durch."
Die Kl. kann nicht die Feststellung der Eintrittspflicht der Bekl. für den Brandschaden verlangen, weil die Bekl. hinsichtlich dieses Versicherungsfalls gem. § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei ist.
1. Unstreitig befand sich die Kl. im Zeitpunkt des Brandes mit der Zahlung mehrerer Folgeprämien im Verzug.
2. Der Versicherungsfall trat auch nach Ablauf einer gem. § 38 Abs. 1 VVG wirksam von der Bekl. bestimmten Zahlungsfrist ein.
a) Der Senat hat keine Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des LG, wonach die Behauptung der Kl., sie habe keines der von der Bekl. versandten Mahnschreiben erhalten, durch die Beweisaufnahme widerlegt ist.
aa) Soweit die Berufungsbegründung zu Recht hervorhebt, dass der VR für den Zugang der Mahnschreiben beweisbelastet ist und ihm – auch bei feststehender Absendung – die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen, ist auch das LG hiervon bei seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgegangen.
bb) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der landgerichtlichen Überzeugung begründen würden, wonach der Zugang eines Mahnschreibens durch die Aussage des Zeugen H. bewiesen sei, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Zu Recht hat das LG darauf abgestellt, dass der Zeuge bei seiner Aussage erkennbar eine Erinnerung ah den konkreten Vorgang in der Wohnung der Frau N. hatte, weil er auch Einzelheiten dazu bekunden konnte. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und ließ einseitige Be- oder Entlastungstendenzen nicht erkennen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Zeuge habe sich nicht an den konkreten Inhalt des ihm vorgelegten Mahnschreibens erinnern können, insb. hinsichtlich der Frage, ob dieses eine rechtswirksame Belehrung i.S.v. § 38 Abs. 1 S. 2 VVG enthielt. Da der Vortrag der Kl., ihr sei überhaupt kein Mahnschreiben zugegangen, wie dargelegt durch die Beweisaufnahme widerlegt ist, durfte sie sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO nicht darauf zurückziehen, über den Inhalt des ihr nachweislich zugegangenen Schreibens zu spekulieren.
Die von der Berufungsbegründung in den Raum gestellte Möglichkeit, dass es sich bei dem von der Kl. dem Zeugen H. übergebenen Schreiben um den Mahnbescheid oder eine Kopie davon gehandelt haben könnte, ist aus Sicht des Senats durch die Aussage des Zeugen widerlegt. Denn dieser hat bekundet, dass es sich bei dem ihm übergebenen Schreiben um eine “von der Versicherung selbst' ausgestellte Mahnung gehandelt habe; er könne sich weder an eine Mahnung durch das Inkassobüro noch an einen Mahnbescheid erinnern. Da dem Zeugen aber zahlreiche Einzelheiten ersichtlich noch vor Augen standen, geht der Senat – ebenso wie das LG – davon aus, dass er sich wegen der möglicherweise im weiteren Verlauf drohenden Vollstreckungsfolgen, die von erheblicher Bedeutung für die Kl. sein konnten, an die Vorlage eines solchen gerichtlichen Mahnbescheides erinnert hätte.
Dass es sich, wie die Berufungsbegründung ferner anführt, auch um die “Erstprämienrechnung' gehandelt haben könne, ist aus Sicht des Senats fernliegend. Da der Zeuge aufgrund des ihm vorgelegten Schreibens in der Lage war, den tatsächlich bestehenden Prämienrückstand auszugleichen und also Kenntnis von dessen Höhe hatte, muss es sich um ein Schreiben gehandelt haben, in dem der bestehende Rückstand ausgewiesen wurde.
b) Die Mahnung war auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur an die Kl. und – unstreitig – nicht auch an deren Ehemann versandt wurde.
aa) Allerdings trifft es zu, dass bei mehreren VN die Mahnung an jeden von ihnen gerichtet werden muss, und zwar auch dann, wenn sie unter derselben Anschrift wohnen (BGH zfs 2014, 152).
bb) Der Ehemann der Kl. ist aber nicht (Mit-)VN. Da ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien mit einem solchen Inhalt unstreitig nicht abgegeben wurden, könnte sich die Stellung des Ehemanns als (Mit-)VN allenfalls aus § 1357 Abs. 1 BGB ergeben. Der Senat unterstellt mit der Rspr. des XII. Zivilsenats des BGH, dass diese Vorschrift auch auf den Abschluss von Versicherungsverträgen Anwendung finden kann (für eine Vollkaskoversicherung BGH VersR 2018, 557; bejahend für Hausratversicherung z.B. Hahn, in: BeckOK BGB, 53. Ed., Stand 1.2.2020, § 1357 Rn 17 m.N.; siehe dazu aber etwa auch Rixecker, zfs 2018, 514 f.). Jedenfalls aber kommt eine Anwendung dieser Vorschrift gem. § 1357 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Einzelfall führt die tatrichterliche Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass die Kl. allein VN geworden ist.
(1) Ausweislich des schriftlichen Antragsformulars war Antragstellerin allein die Kl. Der Ehemann taucht in dem Formular nicht auf.
(2) Auch aus der von der Kl. vorgelegten handschriftlichen Aufstellung über die Familienmitglieder ergab sich für die Bekl. als VR nicht ansatzweise, dass es dem Willen der Kl. ent...