Der ASt. wurde am 29.8.2019 von einem Polizeibeamten beim illegalen Erwerb von Haschisch beobachtet. Bei der anschließenden Kontrolle wurden 7,19 g Haschisch und eine Feinwaage bei ihm vorgefunden. Der ASt. gab an, seit mehreren Jahren Haschisch zu konsumieren, um die Depressionen, an denen er seit dem Tod seines Vaters leide, eigenständig zu therapieren.
Hierüber als zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Kenntnis gesetzt gab der AG dem ASt. Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. In dessen Stellungnahme v. 19.11.2019 heißt es, er habe sich einige Zeit nach dem Tod seines Vaters in ärztliche Behandlung begeben und verzichte seitdem auf Selbstmedikationen jeglicher Art. Mit Schreiben v. 29.11.2019 forderte der AG ihn zur Vorlage eines ärztlichen Attestes seines behandelnden Arztes auf, aus dem sich u.a. ergeben sollte, ob dem ASt. Cannabis als Medikament verordnet wird. Ausweislich der Bescheinigung seiner Hausärztin v. 14.1.2020 sei u.a. ein depressives Syndrom diagnostiziert; Cannabis werde nicht als Medikament verordnet.
Am 29.1.2020 verfügte der AG in Anwendung der §§ 11 Abs. 2 Nr. 5, 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob bei dem ASt. ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Marihuana/Cannabis/Haschisch vorliege.
Der ASt. ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen und teilte unter dem 27.3.2020 mit, er befinde sich seit dem 4.10.2019 in M. in ärztlicher Behandlung. Dort werde eine Therapie mit medizinischen Cannabisblüten durchgeführt. Auf die Aufforderung, ein entsprechendes Attest vorzulegen, reichte er ein Attest v. 14.4.2020 zur Akte. Hiernach wird der ASt. seit dem 4.10.2019 wegen einer generalisierten Angststörung in einer Arztpraxis mit medizinischen Cannabisblüten behandelt. Verordnet sei die Inhalation von jeweils 0,2 g Cannabisblüten morgens, mittags und abends.
Ein hieraufhin unter Aufhebung der Verfügung v. 29.1.2020 angeordnetes ärztliches Gutachten vom 15.7.2020 zur Frage, ob die Kraftfahreignung trotz der bekannten Erkrankung und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation (Medizinal-Cannabisblüten) gegeben ist, kommt zu dem Ergebnis, die Kraftfahreignung sei trotz der bekannten Erkrankung gegeben. Hinsichtlich der mit der Erkrankung verbundenen Dauermedikation empfiehlt die verkehrsmedizinische Gutachterin im Hinblick auf den vormaligen regelmäßigen Cannabiskonsum die weitere Abklärung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
Der Anordnung v. 20.7.2020, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat der ASt. nicht Folge geleistet. Er hält diese weitere Maßnahme für eine Schikane.
Durch Verfügung des AG v. 9.11.2020 ist die Fahrerlaubnis nach vorheriger Anhörung unter Anordnung des sofortigen Vollzugs entzogen worden.