Die 3. EG-FS-Richtlinie musste bis zum 19.1.2013 komplett in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu gab es mehrere BR-Drucksachen und Veröffentlichungen im BGBl. Es gab dabei im Vergleich zur 2. EG-FS-Richtlinie etliche Änderungen. Hier werden einige genannt.
1. Mit der Klasse A konnten nun auch dreirädrige Kraftfahrzeuge geführt werden, deren Leistung mehr als 15 kW beträgt. Diese waren zuvor in der Klasse B verortet.
2. Eingeführt wurde die Klasse A 2 für leistungsbeschränkte Motorräder. Allerdings wurde hier die Grenze bei 35 kW gezogen. Nun musste nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnisklasse beantragt werden, wenn man offene Maschinen fahren wollte.
3. Auch die Klasse A 1 gilt nun für Dreiräder, allerdings nur mit einer kW-Zahl bis 15 (Hubraum über 50 cm³ und bbH über 45 km/h).
4. Die Klasse B nahm nun Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, A1, A2 aus. Dies bedeutet wieder Besitzstand. Bei einem Umtausch erhält der Klasse B Besitzer auch die Klasse A, allerdings nur für Dreiräder, Schlüssel-Nr. 79.03 und 79.04 der Anlage 9. Bezogen auf die Klasse AM wird diese zwar bei der Klasse B ausgenommen, in § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV beinhaltet die Klasse B auch die Klasse AM.
5. Auch bei den Klassen C1 und C wurden die Klassen AM, A, A1 und A2 ausgenommen. Dies gilt auch für die Klassen D1 und D. Da Voraussetzung für diese Klassen auch die Klasse B ist (§ 9 FeV), ist die Klasse AM ebenfalls über § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV eingeschlossen.
6. Bei der Klasse BE durfte der Anhänger nur noch eine zGM von nicht mehr als 3,5 t aufweisen, Besitzstand (Schlüssel-Nr. 79.06 der Anlage 9), hat der Anhänger eine höhere zGM fällt die Kombination in die Klasse C1E.
7. Bei der Klasse D 1 durfte der Bus nun nicht länger als 8 m sein und aus den Sitzplätzen wurden Fahrgastplätze. Formuliert wird nun: "… die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind …". Daher brauchte man für Fahrzeuge mit Stehplätzen wieder eine Schlüssel-Nr. 75 und 77 der Anlage 9; diese sind dort unter Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union, noch zu finden.
8. Eingeführt wurde § 6a FeV, der die Schlüssel-Nr. 96 behandelt. Mit der Klasse B darf ein Anhänger mit einer zGM von mehr als 750 kg mitgeführt werden. Dann darf die Kombination nicht mehr als 3,5 t zGM aufweisen. Mit dieser Schlüssel-Nr. kann dies bis auf 4,25 t ausgeweitet werden. Hierzu ist eine Fahrerschulung in einer Fahrschule notwendig. Mit der Bescheinigung dazu erhält man die genannte Schlüssel-Nr. zu Klasse B.