[6] I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1 gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X. Unstreitig sei das Kind J. bei dem Verkehrsunfall, der sich bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz ereignet habe und von der Fahrerin, seiner Mutter, allein verursacht worden sei, schwer verletzt worden. Damit seien Ansprüche des Kindes gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG entstanden. Seien Fahrerin, Halterin und Haftpflichtversicherer damit – jedenfalls für eine logische Sekunde – Gesamtschuldner, so seien gemäß § 116 Abs. 1 SGB X die Ansprüche des geschädigten Kindes gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer auf den Versicherungsträger, die Klägerin zu 1, übergegangen, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen zu erbringen habe. Dieser Übergang erfolge bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht komme. Nicht von dem Übergang umfasst sei der Anspruch des Kindes gegen die Mutter, die Fahrerin, dies ergebe sich aus § 116 Abs. 6 SGB X a.F.im, wonach der Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebten, ausgeschlossen sei. Nicht betroffen vom Ausschluss nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. sei der Anspruch des Kindes gegen die Halterin, die Großmutter; es stehe nämlich nicht fest, dass der Geschädigte auch mit seiner Großmutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dem Übergang des Anspruches gegen die Halterin und damit auch des akzessorischen Anspruchs gegen die Beklagte stünden die Rechtsprechungsgrundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis bzw. zum eingeschränkten Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen könne im Falle einer Schädigung durch einen familienangehörigen Erstschädiger und einen nichtangehörigen Zweitschädiger der Sozialversicherungsträger beim Zweitschädiger nur insoweit Rückgriff nehmen, als der Zweitschädiger den Schaden entsprechend seinem Unfallbeitrag im Innenverhältnis zum familienangehörigen Erstschädiger zu tragen habe. Damit solle vermieden werden, dass der aus sozialen Erwägungen ausgeschlossene Rückgriff beim familienangehörigen Erstschädiger auf einem Umweg letztlich doch noch erfolge, indem nach dem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers beim Zweitschädiger dieser vom familienangehörigen Erstschädiger Gesamtschuldnerausgleich verlange. Diese Grundsätze seien zwar hier zu prüfen, führten aber entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27.2.2018 (14 U 114/17) stütze, nicht zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss des Rückgriffs der Klägerin bei der Halterin. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner betrage der Anteil der familienangehörigen Schädigerin nämlich 0 %. Dies ergebe sich aus § 116 Abs. 1 VVG, wonach im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG der Haftpflichtversicherer allein verpflichtet sei (soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet sei). Entgegen der Auffassung des OLG Celle sei bei der Prüfung der Anteile im Innenverhältnis nicht nur auf Fahrer und Halter abzustellen, vielmehr sei auch der Haftpflichtversicherer einzubeziehen und das Innenverhältnis nach § 116 Abs. 1 VVG und nicht nach § 840 BGB zu bestimmen. Dies ergebe sich aus der Existenz der Sondervorschrift des § 116 Abs. 1 VVG. Würde man bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis das Innenverhältnis ohne Einbeziehung des Haftpflichtversicherers prüfen, würde nicht nur die vom Gesetzgeber gewollte Stellung des Haftpflichtversicherers missachtet, es würden vielmehr unterschiedliche Innenverhältnisquoten geschaffen. Die Haftung der einzelnen Gesamtschuldner im Innenverhältnis richte sich aber stets nach derselben Quote. Auch der Grundsatz der Akzessorietät führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund der Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht einen getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger nicht geben, doch dazu komme es hier auch nicht, da der Anspruch gegen die Halterin übergegangen sei.
[7] Auch der von der Klägerin zu 2 gestellte Feststellungsantrag sei zulässig. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO seien erfüllt. Die Pflegebedürftigkeit als solche und die Unfallbedingtheit seien von der Beklagten letztlich nicht mehr bestritten worden. Die zu entscheidende Rechtsfrage sei dieselbe wie bei der K...