Neulich erreichte mich der Anruf eines Case-Managers eines von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht anerkannten Rehabilitationsdienstes. Er stellte sich am Telefon vor und bevor ich überhaupt etwas sagen konnte, begann er zunächst einmal, mir sein Unternehmen vorzustellen und mitzuteilen, was seine Aufgaben sind und erklärte mir die Vorzüge des Rehabilitationsmanagements.
Nachdem ich zu Wort kam und ihn gefragt habe, warum er mir so ausführlich die Vorzüge eines Rehabilitationsmanagements vorstellt, weil dies doch klar ist und vorliegend auch die Anregung zur Einschaltung eines solchen von mir gegenüber dem Versicherer initiiert wurde, war der Case-Manager erstaunt. Er teilte mir mit, dass es bislang immer so lief, dass er den Auftrag vom Versicherer bekommen hat und sich dann direkt an den Anwalt des Geschädigten gewandt hat, um mit ihm die Beauftragung und Einschaltung des Rehabilitationsmanagements zu besprechen. Dabei sei es so, dass die Anwälte in aller Regel mit dem Begriff des Rehabilitationsmanagements nichts anfangen können und zunächst äußerst skeptisch darüber sind, weil der Vorschlag zur Einschaltung des Rehabilitationsmanagements vom Versicherer kommt und dies ja nichts Gutes sein kann.
Dies wiederum ließ mich erstaunen. Ich war der Auffassung, dass Kolleginnen und Kollegen, die sich dafür entscheiden, einen bei einem Verkehrsunfall mindestens einmal erheblich Verletzten zu vertreten, auch wissen, was ein Rehabilitationsmanagement ist. Denn aus meiner Sicht gehört das Wissen um ein Rehabilitationsmanagement zum Grundwissen desjenigen, der einen Verletzten angemessen vertreten möchte.
Auch wenn Vorschläge des Schädigers naturgemäß Skepsis bei dem Geschädigten verursachen können, was insbesondere für das Schadensmanagement im Sachschadensbereich gilt, gibt es hier aus meiner Sicht eine gewichtige Ausnahme. Ein gut durchgeführtes Rehabilitationsmanagement ist geeignet, dem Geschädigten medizinisch, beruflich und familiär bestmöglich zu versorgen, ohne dass ihm hieraus Nachteile entstehen. Zudem ist ein Rehabilitationsmanagement auch geeignet, die Arbeit des Anwaltes zu entlasten, denn viele Fragen, die nicht unmittelbar mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu tun haben, jedoch immer wieder durch Mandanten an den Anwalt herangetragen werden, werden nun gegenüber solchen Personen gestellt, die diese dann auch qualifiziert beantworten können.
Doch es reicht nicht nur zu wissen, dass es das Rehabilitationsmanagement gibt. Es muss auch klar sein, dass es gutes und schlechtes Rehabilitationsmanagement geben kann. Aber auch hierfür kann die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht einen Weg aufzeigen, wie hier differenziert werden kann. Denn die Arbeitsgemeinschaft hat die Rehabilitationsdienste, die bereit sind, nach dem Code of Conduct zu arbeiten und sich dahingehend auch überprüfen zu lassen, anerkannt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht kann dies jeder Geschädigtenvertreter nachlesen und dabei zum einen feststellen, was der Inhalt des Code of Conduct ist und welche Rehabilitationsdienste sich verpflichtet haben, nach diesem zu arbeiten und sich dahingehend überprüfen zu lassen. Skepsis ist angebracht, wenn der Versicherer einen Rehabilitationsdienst einschalten möchte, der nicht anerkannt ist. Selbst wenn hier behauptet wird, dass man nach dem Code of Conduct arbeite, ist diese Äußerung nichts wert, wenn keine Bereitschaft besteht, sich auch hinsichtlich der Einhaltung zertifiziert überprüfen zu lassen.
Kolleginnen und Kollegen, die aktiv Personenschäden bearbeiten und bislang mit dem Begriff des Rehabilitationsmanagements nichts anzufangen wussten, möchte ich insbesondere anraten, am diesjährigen Verkehrsgerichtstag im August teilzunehmen. Der Arbeitskreis V beschäftigt sich ausdrücklich mit dem Thema des Rehabilitationsmanagements. Hier besteht dann auch die Möglichkeit, die Personen der verschiedenen Dienste kennenzulernen und sich dezidiert mit dem Begriff des Rehabilitationsmanagements zu beschäftigen.
Ich würde mich dann freuen, wenn in Zukunft Geschädigtenvertreter aktiv bei Versicherungen in geeigneten Fällen auf das Rehabilitationsmanagement aufmerksam machen und dieses nicht mehr aus Unwissenheit ausbremsen.
Autor: Christian Janeczek
RA Christian Janeczek, FA für Verkehrsrecht, FA für Strafrecht, Dresden
zfs 4/2022, S. 181