[1] I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldregresses die Zahlung von 50 % des Betrags, den sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.3.2017 in Stadt1 an die Leasinggeberin des Fahrzeugs der Beklagten gezahlt hat.
[2] Die Klägerin macht mit der Klage geltend, dass sie an die Leasinggeberin lediglich 100 % deshalb gezahlt habe, weil im Verhältnis zur Eigentümerin, die nicht gleichzeitig Halterin sei, eine Haftungsverteilung nach § 17 StVG bei fehlendem Verschulden nicht in Betracht komme. Sie ist vorliegend der Auffassung, dass sie hinsichtlich der geleisteten Beträge einen Regressanspruch gemäß den §§ 426 BGB, 17 StVG gegen die Beklagten habe, weil diese als Halter und Fahrer des Fahrzeugs für den Unfall ebenfalls einstandspflichtig seien.
[3] In der Klage hat sich die Klägerin auch darauf berufen, dass sie Kaskoversicherer des am Unfall ebenfalls beteiligten Klein-Lkw der Marke X, amtliches Kennzeichen … , sei.
[4] Im Leasingvertrag der Beklagten ist in Ziff. 8.2 der einbezogenen AGB geregelt:
[5] Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer A ab Besitzübergang auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von A. Die Leasingraten sind daher auch zu zahlen für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs.
[6] Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass bei feststehendem oder bewiesenem Verschulden des Fahrers oder Halters eine Haftungsquote über § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB in Betracht komme, ansonsten fehle es an der Gesamtschuldnerschaft, weil es keinen Anspruch des Leasinggebers gegen die Beklagten gebe. Das Landgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme ein Verschulden einer Seite nicht feststellen können.
[7] Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie darauf hinweist, dass das Landgericht übersehen habe, dass die Nichtanwendung des § 17 StVG im Vorverfahren darauf beruhe, dass Ansprüche der Leasinggeberin geltend gemacht worden seien. Vorliegend komme es aber auf die Rechtsstellung der Leasinggeberin beim Regress nicht an. Die Privilegierung der Leasinggeberin durch den Leasingvertrag führe zu einer Schlechterstellung des Drittschädigers und stelle damit einen Vertrag zulasten Dritter dar. Im Übrigen hafteten die Beklagten nach dem Leasingvertrag auch bereits ohne Verschulden, so dass ein Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt werden könne. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin auch Ansprüche aus ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherung geltend mache.
[8] Durch Verfügung vom 1.10.2020 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei. Dagegen hat sich diese gewendet und ausgeführt, dass die Auffassung rechtsirrig und angesichts abweichender OLG-Entscheidungen (Nürnberg 19.7.2017 und 15.8.2017 – 13 U 45/16 – die Revision zuzulassen sei.
[9] Die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten nach dem Leasingvertrag könne im Übrigen als gleichstufiger Ersatzanspruch zu einem Gesamtschuldverhältnis führen.
[10] In der Entscheidung des BGH vom 27.10.2020 (XI ZR 429/19) hat dieser einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkehrsunfallgegners und dem Halter bei hundertprozentiger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der Sicherungseigentümerin abgelehnt.
[11] II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
[12] Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihr an die Leasinggeberin der Beklagten gezahlten Beträge.
[13] 1. Mietwagenkosten
Hinsichtlich der von der Leasinggeberin geltend gemachten und von der Klägerin gezahlten Ansprüche aus Besitz, nämlich Mietwagenkosten, könnte zunächst angenommen werden, dass der Geltendmachung von Regressansprüchen durch die Klägerin bereits die vorbehaltslose Zahlung entgegenstehen könnte, obwohl es sich dabei um abgetretene Forderungen des Leasingnehmers handeln konnte, hinsichtlich derer eine Haftungsverteilung nach § 17 StVG in Betracht kommen würde.
[14] Die Klägerin hat allerdings ausgeführt, dass es sich um eine Rechnung der Leasinggeberin gehandelt habe, die auf den Namen ihrer Versicherungsnehmerin ausgestellt sei. Auch die Leasinggeberin kann entsprechende Ersatzansprüche geltend machen.
[15] 2. Möglichkeit eines Gesamtschuldregresses
Im Übrigen hat die Klägerin entsprechend der Rechtslage zutreffend die geltend gemachte Forderung zu 100 % gezahlt, weil § 17 StVG zwischen der Leasinggeberin und dem Unfallgegner nicht einschlägig ist, da diese keine Halterin ist. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Ansprüche aus abgetretenem Recht oder in Prozessstandschaft ...