Zitat
… 2. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Zahlung des Neuwertes ist unbegründet …
Dem Kl. steht wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kein Anspruch auf Zahlung des Neuwertes aus dem Versicherungsvertrag der Partei zu.
a) Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das LG festgestellt, dass die Versicherungsbedingungen der Bekl., die AVBG 99, Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages der Parteien geworden sind.
Das gilt unabhängig davon, ob die Bekl. ihren Informationspflichten gegenüber dem Kl. aus § 7 VVG nachgekommen ist. § 7 VVG trifft inhaltlich keine Regelung über die Einbeziehung der Allgemeinen Versicherunsbedingungen (AVB) für den Fall, dass diese pflichtwidrig erst nach Vertragsschluss – oder sogar überhaupt nicht – überlassen wurden. Die Regelung der Vorabinformation in § 7 VVG und die Einbeziehung von AVB nach § 305 Abs. 2 BGB betreffen jeweils eigene Regelungskomplexe und stehen selbstständig nebeneinander. Die korrekte – oder inkorrekte – Informationsübermittlung nach § 7 VVG lässt also keinen Schluss auf die notwendige Einbeziehung der AVB in den Versicherungsvertrag zu. Ebenso können mithin die AVB wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen sein, ohne dass die Informationspflichten nach § 7 VVG erfüllt sind (Pröls/Martin, VVG, 31. A., Rn 44 zu § 7; Langheid/Rixecker, VVG, 6. A., Rn 40 zu § 7). Hierbei hat das LG den zutreffenden Ausgangspunkt gewählt, dass der Kl. – unstreitig – Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Denn bei einem Versicherungsvertrag mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gelten die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Vielmehr können die AVB in einem solchen Fall durch jede – auch konkludente – Willensübereinstimmung der Parteien einbezogen werden, soweit die AVB hinreichend klar bezeichnet sind (Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. A., Rn 156 zu § 7).
In Anwendung dieser Regeln ist das LG im vorliegenden Fall zu dem zutreffenden Schluss gelangt, dass die Parteien die einschlägigen AVB der Bekl., die AVBG 99, konkludent wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen haben. Hierfür reichte es aus, dass die Bekl. unmissverständlich bereits in ihrem vom Kl. unterzeichneten Antragsformular auf die Versicherungsbedingungen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag (Hauptvertrag) üblicherweise zugrunde liegen, als Grundlage des Vertrages hinwies. Die Versicherungsbedingungen sind damit auch hinreichend klar bezeichnet. Denn für die Versicherung von Gewerbe und Freien Berufen verwendet die Bekl. (nur) diese AVBG 99. Der Kl. dagegen hat durch die widerspruchslose Unterzeichnung des Versicherungsvertrages in Kenntnis des Hinweises der Bekl. auf die Geltung der AVBG 99 deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag konkludent – zugestimmt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
Das gilt schon deshalb, weil der Kl. in seiner Argumentation die Frage der Informationspflicht des VRs nach § 7 VVG mit der der AGB-rechtlich wirksamen Einbeziehung von AVB als AGB unzulässig vermengt. Außerdem lässt der Kl., wenn er für die Frage der AGB-rechtlich wirksamen Einbeziehung der AVB auf § 305 Abs. 2 BGB abstellt, außer Acht, dass für ihn als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. BGB die qualifizierten Einbeziehungsvoraussetzungen aus § 305 Abs. 2 BGB gerade nicht gelten. Auf Weiteres kommt es danach in diesem Zusammenhang schon nicht mehr an.
b) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird und die durch das Berufungsvorbringen ebenfalls nicht entkräftet werden, hat der Kl. die Obliegenheit aus Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 grob fahrlässig verletzt, das Dach der versicherten Halle stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen mit der Folge, dass die Bekl. gem. Teil A I. § 18 Nr. 9 AVBG in vollem Umfang leistungsfrei geworden ist.
(1) Rechtsfehlerfrei hat das LG gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F … R … festgestellt, dass der Kl. seiner vorbezeichneten Obliegenheit aus Teil A I. § 18 Nr. 2 AVBG 99 nicht erfüllt hat. Die Quelle der Erkenntnis des LG, die der Kl. ausweislich seiner Berufungsbegründung nicht gesehen hat, ist das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen.
(2) Auf eine positive Kenntnis des Kl. von dem schadhaften Zustand des Daches kommt es nicht an, weil den Kl. der Vorwurf eines "lediglich" fahrlässigen – wenn auch groben – Sorgfaltsverstoßes trifft.
(3) Rechtlich ist es schließlich nicht zu beanstanden, wenn das LG in dem Umstand, dass der Kl. ohne Rücksicht auf seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag sich keinerlei Gedanken um den Zustand des Daches macht und auch nichts unternimmt, um eine solche – zumindest laienhafte – Kenntnis vom Zustand des Daches zu erlangen. Im vorliegenden Fall wäre dazu nur erforderlich gewesen, dass der Kl. einmal auf eine Leiter steigt, um das Dach in Augenschein zu nehmen. Der sich daraufhin bietende Anblick des fast vollständig augensch...