Nachdem gerade Juristen wissen, dass der reine Umstand der Eheschließung nicht gleichbedeutend mit wechselseitigem Wohlwollen ist, hat die Norm natürlich auch einige Sicherungsvorkehrungen getroffen.
So finden sich zunächst zeitliche Befristungen, sowohl für die Dauer des Vertretungsrechts selbst (maximal 6 Monate, Abs. 3 Nr. 4) als auch, wie gesehen, für die Binnenbefugnisse betreffend die unterbringungsähnlichen Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 3: 6 Wochen, danach muss ggf. für diese Maßnahmen eine vorläufige Betreuung eingerichtet werden). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der behandelnde Arzt nach Abs. 1 die Voraussetzungen für den Eintritt des Vertretungsrechts, nämlich eine Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, festgestellt hat. Ist also abzusehen, dass der Ehegatte in dem vorgegebenen Zeitrahmen von sechs Monaten nicht so weit wiederhergestellt sein wird, dass er seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann, ist unverzüglich Kontakt mit der Betreuungsbehörde bzw. dem Betreuungsgericht aufzunehmen, damit rechtzeitig zum Ende des Ehegattenvertretungsrechts die Betreuerbestellung erfolgen kann. Eine Verlängerung des Vertretungsrechts des Ehegatten ist nämlich nicht möglich.
Durch diese zeitliche Begrenzung des Vertretungsrechts soll sichergestellt werden, dass die damit einhergehenden Befugnisse auf den Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung beschränkt bleiben. Zur Kontrolle der zeitlichen Begrenzung des Vertretungsrechts sieht das Gesetz deswegen ja auch vor, dass der behandelnde Arzt die medizinischen Voraussetzungen des Vertretungsrechts und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen hat, vgl. Abs. 4 S. 1 Nr. 1.
Darüber hinaus enthält die Norm Ausschlussgründe und Beschränkungen. Das Vertretungsrecht ist bspw. ausgeschlossen, Abs. 3 Nr. 1, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn dem Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass sein Ehepartner nicht von dem anderen Ehegatten vertreten werden will, Abs. 3 Nr. 2 lit. a), oder er einen Dritten mit seiner Vertretung in diesen Angelegenheiten betraut hat, Abs. 3 Nr. 2 lit. b). Der gegen eine Vertretung des Ehegatten sprechende Wille kann aber auch in anderer Art und Weise als z.B. durch eine Betreuungs- oder Patientenverfügung oder sogar einen registrierten Widerspruch geäußert worden sein. Sofern dem Ehegatten dies aber nicht bekannt ist, kann er den entsprechenden Willen auch nicht gegenüber dem Arzt offenbaren, sodass bis zur Kenntnis eines entgegenstehenden Willens das Notvertretungsrecht gültig ist. Ausgeschlossen ist ein Vertretungsrecht natürlich auch, soweit bereits ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis einzelne oder sämtliche der in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst, Abs. 3 Nr. 3, oder sobald das Gericht nach Eintritt des Notvertretungsrechts einen Betreuer bestellt hat, Abs. 5.
Die inhaltlichen Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts finden sich – typisch für das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht – in Abs. 6 über bestimmte Verweisungen. Denn durch diese wird deutlich gemacht, aber auch gewährleistet, dass die Prämissen der Reform Berücksichtigung finden. Dies ist u.a. das Primat des Wunsches des Betroffenen, das – vorbehaltlich einer Eigenschädigung – stets vorrangig ist und woran der Betreuer sein Handeln fortan ausrichten muss, § 1821 BGB n.F. Auch ein bereits kenntlich gemachter konkreter Wille, Abs. 6 verweist hier beispielhaft auf § 1827 BGB n.F., der die Patientenverfügung thematisiert, ist zu beachten. Der vertretende Ehegatte ist mithin durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen im Betreuungsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung des Willens des Vertretenen den gleichen Bindungen und Verpflichtungen unterworfen wie ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter. Er hat die Entscheidungen so zu treffen, wie sie dem Willen und den Behandlungswünschen oder, soweit ihm diese nicht bekannt sind, dem mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten entsprechen. Darüber hinaus stellt die Verweisung in Abs. 6 auf §§ 1829 und 1831 BGB n.F. sicher, dass bestimmte ärztliche Behandlungen oder Zwangsmaßnahmen erst nach gerichtlicher Genehmigung vorgenommen werden dürfen.
Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung der Vertretungsmacht muss der Ehegatte gegenüber dem Arzt schließlich versichern, dass kein Ausschlussgrund i.S.d. Abs. 3 für das Vertretungsrecht vorliegt (zur möglichen Unkenntnis eines anders lautenden Willens siehe schon oben) und dass das Ehegattenvertretungsrecht aufgrund der aktuellen Bewusstlosigkeit oder Krankheit bisher noch nicht ausgeübt wurde, Abs. 4 S. 1 Nr. 2. Der Arzt darf nach § 78a Abs. 2 BnotO n.F. zwar in das Zentrale Vorsorgeregister Einblick nehmen, um einen möglicherweise eingetragenen Widerspruch gegen den Ehegatten als Betreuer zu prüfen. Er muss dies aber nicht tun und wird die...