Die neue Regelung für Ehegatten findet über § 21 LPartG auch auf Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung, sofern diese nicht sowieso bereits nach § 20a LPartG die Ehe geschlossen haben. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften findet § 1358 BGB schon aus formalen Gründen keine Anwendung, selbst bei inhaltlich langer Beziehung der Beteiligten. Hier kann dann nur auf Vorsorgevollmacht oder Eilbetreuung zurückgegriffen werden.
Was der Ehegatte im Rahmen des Notvertretungsrechts nicht übertragen bekommt, ist die Befugnis, die Post oder die E-Mails des Geschädigten zu öffnen oder an sich umzuleiten. Ungeachtet der Frage, inwieweit sich hier der Gesetzgeber in eine funktionierende Ehe regulierend einzumischen hätte, wo ggf. eingehende offizielle Briefe natürlich wechselseitig geöffnet und wahrgenommen werden, dürfte dies einige der Impulse, die oben dargestellt worden sind, konterkarieren, denn die Wahrnehmung von Rechten gegenüber Dritten erfordert in der Regel auch Schriftverkehr. Deshalb wird auch teilweise angenommen, die Postöffnungsbefugnis sei als Annexkompetenz vom Notvertretungsrecht erfasst.
Bei zögerlichem Regulierungsverhalten der gegnerischen (oder schlimmstenfalls der eigenen) Versicherung stellt sich zudem die Frage, ob das Betreuungsgericht nicht doch eine Eilbetreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge einrichten muss. Dies würde ich gerade im Hinblick auf die ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes möglichen Handlungsmöglichkeiten, die das neue Vertretungsrecht birgt, nicht vertreten wollen, da ansonsten kein wirklicher administrativer Gewinn für den Ehegatten durch die neue Norm erbracht wäre. Die gerichtliche Praxis wird ggf. zeigen, ob das Verhalten von Banken und Versicherungen (wie auch schon bisher bei Vollmachten) so beschaffen sein wird, dass nur eine "echte" Betreuerurkunde akzeptiert werden wird.
Das neue Notvertretungsrecht beinhaltet keinen Zugriff auf das Konto des Geschädigten, sodass die Vergütung für die Beauftragung von Leistungserbringern zugunsten des Geschädigten oder auch eines Anwalts ggf. zunächst vom Ehegatten (als Mit-Auftraggeber) gesamtschuldnerisch übernommen und vorgestreckt werden muss. Hier muss bei tatsächlichen Schwierigkeiten dann ggf. doch seitens des Anwalts die Errichtung einer Eilbetreuung für den Bereich der Vermögenssorge angeregt werden.
Nicht geregelt sind Haftungstatbestände, weder für den Ehegatten bei Ausübung der Vertretung noch für den Arzt im Hinblick auf die Dokumentation nach Abs. 4. Dennoch können sich aus den vorzunehmenden Handlungen und den im Folgenden durchgeführten ärztlichen Maßnahmen Haftungstatbestände ergeben.