Voraussetzungen (pos./neg.) des Notvertretungsrechts:

Unfähigkeit eines Ehegatten zur Besorgung eigener Angelegenheiten wegen Krankheit und/oder Bewusstlosigkeit
Nicht in Trennung befindliche Ehe:
Keine vorher erklärte Ablehnung der Vertretung durch den Ehegatten
Weder eingerichtete Betreuung noch Vorsorgevollmacht
(Erst-)Ausübung des Vertretungsrechts für eine konkrete Erkrankung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen (6 Monate/6 Wochen)

Weitere Vorgänge rund um das Vertretungsrecht:

Schriftliche Zusicherung des vertretenden Ehegatten über Ausschlussgründe
Ärztliche Dokumentation des Eintritts des Vertretungsrechts

Folgen des gesetzlichen Vertretungsrechts:

Handlungsmöglichkeiten des Ehegatten wie ein Betreuer in konkreten Aufgabenbereichen für einen festgelegten Zeitraum
Begrenzung der Vertretungskompetenz auf eilige Maßnahmen
Im Rahmen dessen auch zivilrechtliche Verträge möglich
Wünsche des Betroffenen sind maßgebend, sofern bekannt oder niedergelegt
Schweigepflichtentbindung und Einsichtsrecht in Krankenunterlagen
Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung in den konkreten Aufgabenbereichen
Haftungsfälle denkbar bei unberechtigter Vertretung
Haftung des Arztes denkbar bei unzureichender Dokumentation (Rechtsschein)
Strafbarkeit des Ehegatten in Form der mittelbaren Täterschaft denkbar.

Autor: RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 4/2023, S. 184 - 188

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