Voraussetzungen (pos./neg.) des Notvertretungsrechts:
▪ | Unfähigkeit eines Ehegatten zur Besorgung eigener Angelegenheiten wegen Krankheit und/oder Bewusstlosigkeit |
▪ | Nicht in Trennung befindliche Ehe: |
▪ | Keine vorher erklärte Ablehnung der Vertretung durch den Ehegatten |
▪ | Weder eingerichtete Betreuung noch Vorsorgevollmacht |
▪ | (Erst-)Ausübung des Vertretungsrechts für eine konkrete Erkrankung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen (6 Monate/6 Wochen) |
Weitere Vorgänge rund um das Vertretungsrecht:
▪ | Schriftliche Zusicherung des vertretenden Ehegatten über Ausschlussgründe |
▪ | Ärztliche Dokumentation des Eintritts des Vertretungsrechts |
Folgen des gesetzlichen Vertretungsrechts:
▪ | Handlungsmöglichkeiten des Ehegatten wie ein Betreuer in konkreten Aufgabenbereichen für einen festgelegten Zeitraum |
▪ | Begrenzung der Vertretungskompetenz auf eilige Maßnahmen |
▪ | Im Rahmen dessen auch zivilrechtliche Verträge möglich |
▪ | Wünsche des Betroffenen sind maßgebend, sofern bekannt oder niedergelegt |
▪ | Schweigepflichtentbindung und Einsichtsrecht in Krankenunterlagen |
▪ | Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung in den konkreten Aufgabenbereichen |
▪ | Haftungsfälle denkbar bei unberechtigter Vertretung |
▪ | Haftung des Arztes denkbar bei unzureichender Dokumentation (Rechtsschein) |
▪ | Strafbarkeit des Ehegatten in Form der mittelbaren Täterschaft denkbar. |
Autor: RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
zfs 4/2023, S. 184 - 188
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