Das LG hat der Klage zu Unrecht – nahezu vollumfänglich – stattgegeben. …
1. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Fahrzeugschadens und der Abschleppkosten kommt … – hier nur der zwischen den Parteien bestehende Kraftfahrtversicherungsvertrag in Betracht, aus dem der Kl. gem. Ziff. A.2.5.1.1, AKB im Falle eines Unfalls i.S.v. Ziff. A.2.2.2.2, AKB ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts bei einem Totalschadens i.S.v. Ziff. A.2.5.1.5, AKB sowie auf Erstattung der Abschleppkosten unter den Voraussetzungen von Ziff. A.2.5.3.1, AKB zusteht. Der Eintritt eines Unfalls als Versicherungsfall ist ebenso unstreitig wie der Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens am versicherten Fahrzeug der Kl.
2. Soweit das LG jedoch die Leistungsfreiheit des Bekl. gem. Ziff. A.2.9.1 AKB i.V.m. § 81 Abs. 2 VVG wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verneint hat, greift die Berufung die diesbezüglichen Feststellungen mit Erfolg an. Denn die erstinstanzlich durchgeführte und in zweiter Instanz zum Teil wiederholte Beweisaufnahme lässt diesen Schluss bei verständiger Würdigung ihres Ergebnisses nicht zu.
a) Ziff. A.2.9.1 AKB sieht das Recht des VR vor, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, allerdings (nur) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Damit schränken die Bedingungen der Bekl. die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG in zulässiger Weise zugunsten des VN ein (…).
b) Grob fahrlässig i.S.v. Ziff. A.2.9.1 AKB i.V.m. § 81 Abs. 2 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt; wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (…). Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BÄK von mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGHZ 190,120 = VersR 2011,1037 …). Demgegenüber muss der VR in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH VersR 1991, 289; Senat 2001, 214; zfs 2004, 323). Dabei sind die Anforderungen an die Beweiskraft entsprechender Hinweise umso geringer, je näher die Blutalkoholkonzentration an dem Grenzwert von 1,1 ‰ liegt (Senat 2004, 323;). Als typische alkoholbedingte Fahrfehler sind etwa das Abkommen von der Straße ohne "Ersichtlichen Grund" bei einfacher Verkehrssituation (Brandenburgisches LG, Urt. vom 8.1.2020 – 11 U 197/18, juris; OLG Hamm VersR 1981, 924), aber auch das deutlich verspätete Erkennen von Hindernissen oder Gefahrenmomenten und die damit verbundene verzögerte oder überzogene Reaktion des alkoholisierten Fahrers gewertet worden (vgl. die Nachweise bei Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.9 Rn 52).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen steht auf Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zunächst fest, dass die Kl. zum Zeitpunkt des Unfalles – ganz erheblich – alkoholisiert war, Nicht zu beanstanden ist, dass das LG eine rein durch die Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ indizierte absolute Fahruntüchtigkeit verneint hat. Die Blutalkoholbestimmung durch das Institut für Rechtsmedizin am Unfalltag ergab zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 7:37 Uhr einen BAK-Mittelwert von 0,85 ‰. Zu ihrem Alkoholgenuss, insbesondere zur Trinkmenge, zur Verteilung der Trinkmenge über den Trinkzeitraum sowie zum Trinkende konnte die Kl. keine genauen Angaben machen. Während sie gegenüber einem vernehmenden Polizeibeamten angab, mehrere Cola-Bier getrunken zu haben, schilderte die Kl. in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat zunächst in der Bar "C." einen Cocktail namens Zombie und später in der Diskothek "S." "Malibu- Multi" getrunken zu haben, ohne jedoch genau zu wissen wie viele. Bei Letzterem handele es sich um ein Mischgetränk bestehend aus 2 d Malibu- Likör und Multivitaminsaft. Dieses Getränk habe sie damals sehr gerne zu sich genommen. Sie könne aber nicht mehr sagen, ob das auch an diesem Abend der Fall gewesen sei. Angesichts dessen konnte weder die Trinkmenge, das Trinkverhalten noch das Trinkende bei der Blutalkoholbestimmung als bekannt vorausgesetzt werden.
Beweisrechtlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der VR die Voraussetzungen des Risikoausschlusses des § 81 Abs. 2 VVG (vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls) und damit die von dem Maß der Alkoholisierung und ihren Umständen abhängige Vorwerfbarkeit aber auch die für die Quotenbildung entscheidende Schwere des Verschuldens, die ihrerseits vom Grad der Alkoholisierung abhängen kann, beweisen muss. Daher muss zunächst (mangels and...