[4] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 51820 und juris unter Az. 5 S 42/21) sind die streitgegenständlichen Desinfektionskosten lediglich zur Hälfte ersatzfähig, nämlich insoweit, als die Desinfektionsmaßnahmen vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt sind. Insoweit seien sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gewesen. In Zeiten der Corona-Pandemie könne der Geschädigte eines Unfallgeschehens eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung seines Fahrzeugs erwarten. Unabhängig davon, ob objektiv ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen bestehe, sei es eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsse. Das eigene Fahrzeug sei ein Raum der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Der Geschädigte könne nicht abschätzen, welcher der ihm unbekannten Mitarbeiter des Sachverständigenbüros sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten und welche Oberflächen er berührt habe. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lasse sich eine Infektionsgefahr nach Abholung eines Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten erscheine in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Aufwand der vom Kläger unwidersprochen geschilderten Maßnahmen liege bei einigen Minuten Arbeitszeit zuzüglich Materialkosten. Die vom Sachverständigen für beide Arbeitsvorgänge veranschlagte Pauschale von 15 EUR, d.h. 7,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer je Arbeitsgang, sei angemessen und nicht überhöht.
[5] Die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen bei Hereinnahme des Fahrzeugs seien dagegen nicht erstattungsfähig. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Sachverständige dem Kunden allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen gesondert in Rechnung stellen könne. Jedenfalls erschließe sich nicht, weshalb dem Schutz der Mitarbeiter des Ingenieurbüros nicht durch das Benutzen von Handschuhen oder Masken ausreichend Rechnung getragen werden könne. Die Mitarbeiter des Ingenieurbüros hätten sich, da das Fahrzeug nur äußere Beschädigungen aufgewiesen habe, nur kurzfristig – z.B. zum Bewegen des Fahrzeugs oder Ablesen des Tachostandes – im Fahrzeuginnern aufgehalten. Masken und Einmalhandschuhe könnten dem Kunden ebenso wenig wie sonstige persönliche Arbeits- oder Sicherheitskleidung gesondert in Rechnung gestellt werden.
[6] Dieser objektiv nicht erforderliche Teil der Sachverständigenkosten sei auch nicht aufgrund der eingeschränkten subjektiven Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten erstattungsfähig. Da der Kläger, der auf Freistellung klage, sich weder auf die Indizwirkung einer bereits bezahlten Rechnung noch auf eine mit dem Sachverständigen vorab getroffene Honorarvereinbarung berufen könne, sei an die übliche Vergütung anzuknüpfen. In Bezug auf Desinfektionskosten habe sich jedoch kein übliches Vorgehen der Sachverständigen etabliert. Da objektiv nur der Aufwand für die Desinfektion vor der Rückgabe an den Geschädigten abgerechnet werden könne, könne die übliche und angemessene Vergütung auch nur in diesem abrechenbaren Teil bestehen.
[7] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
[8] 1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn 10; v. 5.6.2018 – VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn 8).
[9] 2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit der dem Kläger für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellten COVID-19-Desinfektionspauschale (im Folgenden: Corona-Pauschale).
[10] a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am bes...