1. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von 17.945,– EUR aus der Hausratversicherung i.V.m. § 1 VVG wegen des mit dem Diebstahl seines PkWs einhergehenden Diebstahls des Gepäcks und der in dem Fahrzeug befindenden Elektrogeräte und Möbelstücke. Der ihm aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zustehende Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) und Ziffer 14 der Klausel Plus Paket (HR 118) ist mit der Zahlung von 1.000,– EUR gem. § 362 BGB erfüllt worden. Die in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) i.V.m. Ziffer 14 der Klausel Plus Paket (HR 118) vereinbarte Erweiterung des Versicherungsschutzes für die in den Ziffern 3.1.1 – 3.1.5 VHB 2017 versicherten Gefahren unter Begrenzung der Entschädigungshöhe auf 1.000,– EUR ist wirksam vereinbart worden.
Anders als der Kl. meint, sind Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) und Ziffer 14 der Klausel Plus-Paket (HR 118) weder in ihrer isolierten Betrachtung noch in einer Gesamtschau überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam.
a) Die Entschädigungsgrenze, die in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) vereinbart worden ist, ist nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB.
aa) Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen VN einerseits und der betreffenden Klausel andererseits besteht. Die berechtigten Erwartungen des VN werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (BGH, Urt. v. 5.12.2012 – IVZR 110/10, juris, Rn 40 m. w. N …). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.
Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (…).
bb) Hiernach handelt es sich bei der in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) enthaltenen Entschädigungsgrenze in Höhe von 1.000,– EUR nicht um eine überraschende Klausel.
Die Klausel ist zunächst klar formuliert und für den durchschnittlichen VN deutlich strukturiert. Der durchschnittliche VN wird erkennen, dass Satz 1 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) eine Erweiterung des Versicherungsschutz für Gegenstände nach der Ziffer 1.1 VHB 2017 von versicherten Personen bewirkt, die aus einem in Deutschland abgestellten und verschlossenen Kraftfahrzeug gestohlen werden. Zudem wird er erkennen, dass sich diese Erweiterung nicht auf die in Satz 2 genannten Gegenstände (Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs) erstreckt. Schließlich wird der VN erkennen, dass Satz 3 der Ziffer 21 eine Entschädigungsgrenze für die nach dieser Klausel versicherten Gegenstände und Kosten auf 1.000,– EUR regelt. Der Versicherungsschutz der in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz geregelten Haftungserweiterung wird sodann durch Ziffer 14 der Klausel PlusPaket auch auf außerhalb Deutschlands abgestellte Fahrzeuge und auf die in Satz 2 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz ausgenommenen Gegenstände erweitert, sofern sich diese in geschlossenen, von außen nicht einsehbaren Ablagefächern/Kofferräumen befinden.
Die Entschädigungsgrenze in Satz 3 der Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) ist nicht überraschend. Ein durchschnittlicher VN wird damit rechnen, dass der VR einer Hausratversicherung, der in Erweiterung der nach den AHB versicherten Gefahren Versicherungsschutz gewährt, dies nicht im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme, sondern nur in Höhe einer Haftungsbegrenzung gewährt. Der durchschnittliche VN wird so erkennen, dass die Versicherungssumme, die für die im Rahmen der AHB vereinbarten Gefahren gilt, nicht auch für Haftungserweiterungen gilt.
Die Haftungsbegrenzung findet sich auch nicht an unerwarteter Stelle. Sie ist in derjenigen Klausel klar und unmissverständlich geregelt, in der das Leistungsversprechen in einer Haftungserweiterung überhaupt erst begründet wird. Diese Systematik ist gewöhnlich und für den durchschnittlichen VN vorhersehbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31.8.2016 – 20 U 69/16, juris Rn 21 m.w.N.). Im Versicherungsschein wird ausdrücklich auf die Haftungserweiterung und zugleich auf die Haftungsbegrenzung im Rahmen der Erweiterung hingewiesen.
b) Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz i.V.m. Ziffer 14 der Klausel Plus Paket wird mit dem beschriebenen Inhalt und de...