[10] Rechtsfehlerhaft hat das BG einen Anspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG, § 1 PflVG verneint (unter 1.). Außerdem rechtfertigen die vom BG getroffenen Feststellungen seine Annahme, die gegen die Kl. und den Fahrer geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien aufgrund mitwirkender Gefahr der Anlage nach § 254 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG nur zur Hälfte berechtigt, nicht (unter 2.).
[11] 1. Mit der Begründung des BG kann ein Anspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG, § 1 PflVG nicht verneint werden. Die gegen den Fahrer nach § 823 Abs. 1 BGB und den Streithelfer des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 831 Abs. 1 BGB bestehenden Ansprüche sind von der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers umfasst.
[12] a) Ohne Rechtsfehler hat das BG allerdings einen Anspruch der Beklagten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG mit der Begründung verneint, dass der Schaden nicht "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs entstanden sei. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.
[13] aa) Ein Schaden ist dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist. Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senat NZV 2023, 265 Rn 8 f.; NJW 2022, 624 Rn 6; jeweils m.w.N.). Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senat v. 18.7.2023 – VI ZR 16/23, NJW 2022, 624; NJW 1995, 1150, 1151).
[14] bb) Ursache des Schadens war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BG, dass der Fahrer des Tanklastwagens den Schlauch des Fahrzeuges im Domschacht an den "blinden" Einfüllstutzen anschloss, der in den Keller des Hauses führte. Die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Tanklastwagens spielte in dieser Situation für das Schadensgeschehen keine Rolle mehr. Das Fahrzeug wurde hierbei nur als Arbeitsmaschine eingesetzt (zu einer vergleichbaren Situation Senat BGHZ 71, 212, 215 f.).
[15] b) Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das BG eine Haftung des Fahrers des Tanklastwagens nach § 823 Abs. 1 BGB und des Spediteurs, bei dem der Fahrer beschäftigt ist, nach § 831 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei bejaht. Dies wird von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen. Entgegen der Ansicht des BG kann die Bekl. diese Schadensersatzansprüche auch gegen die Drittwiderbeklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG, § 1 PflVG geltend machen.
[16] aa) Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG kann ein Dritter, der einen Anspruch auf Schadensersatz hat, seinen Anspruch auch gegen den VR geltend machen (Direktanspruch), wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt und für den Anspruch eine Leistungspflicht des VRs aus dem Versicherungsverhältnis besteht. § 1 PflVG regelt die Versicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs und damit den Mindeststandard des zu gewährleistenden Haftpflichtversicherungsschutzes; an diese Vorschrift knüpft die Regelung des Direktanspruchs an (vgl. Senat BGHZ 208, 140). Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Der Begriff "Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. Senat BGHZ 208, 140 Rn 23; BGHZ 75, 45, 48).
[17] Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversich...