1. Gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist bereits dann genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel aus den Gründen eindeutig ermitteln lässt.
2. Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Auch eine nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) ist jedenfalls dann ausreichend, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kfz zu schließen, wenn sie in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht.
3. Die fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt jedoch den willentlichen Konsum des korrespondierenden Betäubungsmittels voraus. Dabei sind an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben. Dies setzt voraus, dass er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Lichte der übrigen erkennbaren Umstände glaubhaften Sachverhalt vorträgt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Notwendig ist damit der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen.
4. Steht die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen; eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Vielmehr obliegt es der Antragstellerin, die Wiedererlangung ihrer Fahreignung nachzuweisen.
5. Ärztliche Atteste über durchgeführte Drogenscreenings sind nur dann aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu den Substanzentnahmen erschienen ist. (Leitsätze der Schriftleitung)
Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.1.2024 – 6 B 70/23