Soll es (trotz zunächst erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs) zu einer Vorsatzverurteilung kommen, so bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO. Dies gilt auch im Abwesenheitsverfahren, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen ist.[113]

Die Verteidigung muss nach rechtlichem Hinweis in der Hauptverhandlung allein schon aus anwaltlicher Vorsicht Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 3 u. 4 StPO). Eine ggf. nicht erfolgte Aussetzung ist im Wege der begründungsintensiven Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu rügen (§§ 79 OWiG, 344 Abs. 2 StPO). Eingeschränkte Rechtsbeschwerdemöglichkeiten im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) sind freilich bei der Verteidigung und Beratung des Betroffenen zu beachten.

Sollte erwogen werden, ein Geständnis im Hinblick auf die Geschwindigkeit abzugeben, um eine mildere Rechtsfolge "auszuhandeln", so ist naturgemäß dringend zu prüfen, ob dies tatsächlich Sinn macht. Ein konsequentes Amtsgericht wird hier i.d.R. auch Vorsatz annehmen müssen. Dies lässt sich – "ohne die Stimmung im Verfahren zu verderben" – schon dann vermeiden, wenn man erklärt, die Messung werde nicht bezweifelt – der Messbeamte brauche nur kurz gehört zu werden. Denkbar ist hier auch eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge.

Bekannt ist die "nicht ganz feine Methode", pauschal zu gestehen, um hier das Amtsgericht zu veranlassen, auf dieses Geständnis hin voreilig (ohne weitere Beweisaufnahme) zu verurteilen. Hier kann naturgemäß damit kalkuliert werden, dass das Tatgericht Mühe haben wird, das Urteil rechtsbeschwerdefest zu begründen. Aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Oberlandesgerichte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet jedenfalls in diesem Bereich eine solche Erwägung wohl aus. Zwar kann sich eine lange Verfahrensdauer i.d.R. nur positiv auf die dem Betroffenen drohende Rechtsfolge, insbesondere aufs Fahrverbot auswirken,[114] doch ist die Gefahr immer, dass das Oberlandesgericht zwar die auf das Geständnis fußende Verurteilung kassiert, gleichzeitig aber das einmal abgegebene unzureichende Geständnis als das tragende Indiz neben der Geschwindigkeitsüberschreitung ansieht und den Tatrichter auf das "Naheliegen" eines Vorsatzes bei Gesamtbetrachtung aller Umstände hinweist. Hier dürfte es dann einem Wunder gleichkommen, sollte nach Zurückverweisung an das Amtsgericht dort nicht wegen Vorsatzes verurteilt werden.

Wichtiger ist es immer, dafür zu sorgen, dass das Amtsgericht im eigenen Sinne entscheidet und dann auch noch rechtsbeschwerdefest. In vielen Bezirken drohen nämlich routinemäßig Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft, wenn das Gericht nicht so entscheidet, wie gewünscht. Zunächst ist dabei Vorsicht geboten, was den Inhalt der Einlassung angeht. Hier sollte jeder Hinweis auf "subjektive" Indizien unterlassen werden, die auch nur im weitesten Sinne vorsatzrelevant sein können (z.B. Eile, bevorstehender Arbeitsbeginn, dringende geschäftliche Termine, Ortskundigkeit …).

In einem zweiten Schritt müssen möglicherweise weitere Indizien erschüttert werden, auf denen eine Vorsatzannahme beruhen kann. Ist der Verstoß beispielsweise im innerstädtischen Bereich begangen worden, so muss – ähnlich wie in Fällen der Geltendmachung eines Augenblicksversagens – geprüft und notfalls dargelegt werden, warum dies dem Betroffenen nicht klar war und auch nicht klar sein musste. Eine Vorlage von Fotos der Örtlichkeit, Videos derselben, Beschilderungsplänen oder ähnliches kann hier hilfreich sein. Gleiches gilt bei deutlichen Beschilderungen, die "normalerweise" zu erkennen sind (Mehrfachbeschilderungen, Geschwindigkeitstrichter, Autobahnanzeigen). Hier wird genau vorzutragen sein, warum die Beschilderung nicht erkannt wurde. Dabei ist der Tatrichter darauf hinzuweisen, dass es nicht um die für das Augenblicksversagen notwendige Abgrenzung von grobem Pflichtenverstoß und "einfacher" nicht weiter vorwerfbarer Fahrlässigkeit ankommt, sondern auch grobe und "unverzeihliche" Verstöße immer noch fahrlässig sein können (z.B. längere Ablenkung des Fahrzeugführers bei Suche nach CDs im Fußraum des Beifahrers), für die Vorsatzbeurteilung jedoch nicht immer weiterhelfen.[115]

Stets zu beachten ist: Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so verstößt die Änderung des Schuldspruchs von Fahrlässigkeit in Vorsatz nicht gegen das Verschlechterungsverbot und kann daher unmittelbar von dem OLG vorgenommen werden.[116]

Ein Beweisantrag dahin gehend, einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" zu beauftragen/laden ist zur Belegung nur fahrlässiger Tatbegehung gänzlich ungeeignet – mögen die mit einer derart erhöhten Geschwindigkeit einhergehenden Fahrgeräusche ebenso wie die Fahrzeugvibration messbar und damit einer Beweiserhebung jedenfalls im Grundsatz zugänglich sein, ist dies bei der, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung fo...

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