Dabei ist weitgehend unstreitig gewesen, dass regelmäßig allein vom objektiven Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung oder daraus, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hat ohne Hinzutreten weiterer Umstände ("Begleitindizien"), wie z.B. höheres Motorengeräusch, erhöhter Bewegungseindruck oder schneller vorbeiziehende Umgebung, nicht zwingend auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann. Kann der Tatrichter jedoch auch diese Umstände bejahen, so ist auch ohne weitere Darlegungen hierzu sein Schluss auf einen Vorsatz bei dem Geschwindigkeitsverstoß aus Sicht der Rechtsbeschwerdeinstanz nach neuerer Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Weitz gibt hier richtigerweise zu bedenken, dass derartige Aspekte zwar bei höheren Geschwindigkeiten durchaus entscheidend ins Gewicht fallen können, bei Geschwindigkeiten "im unteren bzw. mittleren" Bereich aber durchaus zu befürchten ist, dass bei fehlender ausreichender Kontrolldichte im Rahmen der Prüfung des tatrichterlichen Urteils durch die Rechtsbeschwerdeinstanz zusätzliche Indizien vom Tatrichter nur noch floskelhaft festgestellt werden, ohne konkret weitere Tatsachen zu benennen, auf denen die Schlussfolgerung des Tatrichters fußt. Zu bedenken ist auch, dass genannten Indizien sicher auch je nach Fahrzeugtyp stärker (Bsp.: "30 Jahre alte Ente") oder weniger stark (Bsp.: "S-Klasse") ausgeprägt sein dürften. Der Rückschluss auf vorsätzliche Tatbegehung begegnet auch im Lichte modern gedämmter hochpreisiger und hochmotorisierter Pkw keinen Bedenken.
Auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen. Auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Es bedarf bei sonst ausreichend hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen und den zu konstatierenden Begleitindizien nicht ausdrücklich der Erörterung des Umstandes, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem Pkw mit Verbrennungsmotor.
In den letzten 15 bis 20 Jahren rückte die Rechtsprechung immer mehr als schwerstes Indiz das Maß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in den Mittelpunkt der Erörterungen zum Vorsatz: Je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist, desto mehr drängt sich der Vorsatz des Täters insoweit auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht aus objektiven Umständen, namentlich der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen schließt.
Auf die positive Feststellung weiterer Indizien wird sodann auch teils verzichtet, da die weiteren oben genannten und von dem jeweiligen Fahrer festzustellenden typischen Indizien für eine hohe Geschwindigkeit diesem bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen "nicht verborgen geblieben sein kann". Richtigerweise wird man aber allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (jedenfalls nicht bei ganz eklatanten Verstößen) auf vorsätzliches Verhalten schließen können. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein, jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen. Es bedarf damit insbesondere Feststellungen insbesondere zum Verkehrsaufkommen, zur Anzahl der Spuren, zum Straßenverlauf, zum Ausbau der Straße, zur Randbebauung sowie zur Erkennbarkeit der Beschilderung. Sogar ein gerader Streckenverlauf die nötige Betätigung des Gaspedals auf der befahrenen Strecke, die Mimik der Betroffenen auf dem Messfoto und terminlich gebotene Eile sollen vorsatzrelevante Indizien darstellen. Geht es um eine im absoluten Maß vergleichsweise niedrige Geschwindigkeitsüberschreitung, ist nicht ohne weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe die Übertretung anhand der äußeren Kriterien (Motorengeräusche, sonstige Fahrgeräusche, Fahrzeugvibration und Schnelligkeit der Änderung in der Umgebung) zwanglos erkannt.