2. a) Die – an sich vorrangig zu klärende – Frage, ob der Kl. selbst – als zum Unfallzeitpunkt lediglich mitversicherte Person des damals noch von seiner Mutter unterhaltenen Versicherungsvertrages – zur Geltendmachung seines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag berechtigt ist, hat das LG offengelassen; sie ist hier nach den Umständen zu bejahen. Zwar enthalten die Versicherungsbedingungen der Bekl. in Ziff. 12.1 AUB 2016 eine Regelung, wonach bei der Fremdversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem VN zusteht; dadurch wird die – dispositive – gesetzliche Bestimmung des § 44 Abs. 2 VVG, die weitergehende Rechte des Versicherten vorsieht, abbedungen.
Solche Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch grundsätzlich wirksam; sie dienen dem Zweck, Belastungen des VR zu verhindern, die daraus resultieren können, dass er sich andernfalls mit einer Vielzahl ihm möglicherweise unbekannten Personen auseinandersetzen müsste, anstatt sich allein mit dem VN als seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen (vgl. BGHZ 41, 327; VersR 1983, 823; NJW-RR 1987, 856 …). Anders liegt es aber, wenn dieser Zweck nicht tangiert wird, insbesondere weil der VN zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will: In diesem Fall kann der VR einer vom Versicherten selbst erhobenen Klage nicht entgegenhalten, dass es ihm an der Klagebefugnis fehle (vgl. BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 823).
So liegt es auch hier, nachdem der Kl. ausweislich der von ihm vorgelegten aufeinanderfolgenden Ausfertigungen des Versicherungsscheins seit 4.9.2019, d.h. nach dem behaupteten Unfall, selbst VN ist, mit der Bekl. in der Folge … hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche korrespondiert hat, worauf diese sich eingelassen hat, und nicht ersichtlich ist, dass die Mutter des Kl. als frühere VNin selbst noch an der Geltendmachung von Ansprüchen interessiert sein könnte. Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Bekl. kein Anlass zur Befürchtung, sich fortan mit einer Vielzahl von Anspruchsgegnern auseinandersetzen zu müssen. Deshalb vermag sie sich auch im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Kl. nicht auf eine nach Ziff. 12.1 AUB 2016 an sich fehlende Klagebefugnis zu berufen.
b) Allerdings bestehen in der Sache keine Ansprüche des Kl. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt der Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziff. 1.3, 1.4 AUB 2016) schlüssig dargetan wurde, hat das LG zutreffend entschieden, dass die vom Kl. mit seiner Klage … beanspruchte Invaliditätsleistung hier an der von Ziff. 2.1.1.2 AUB 2016 geforderten Vorlage einer fristgerecht getroffenen ärztlichen Feststellung scheitert.
aa) Gemäß Nr. 2.1.1.2 AUB 2016 ist Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität – d.h.: eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person, vgl. Ziff. 2.1.1.1 AUB 2016 – innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Diese Fristenregelungen, an deren Wirksamkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Transparenz Zweifel bestehen (vgl. BGH VersR 2012, 1113 m.w.N.), zielen darauf ab, dem VR eine Grundlage für die Überprüfung seiner Leistungspflicht zu bieten, außerdem sollen schwer aufklärbare Spätschäden ausgegrenzt werden. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt daher selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den VN daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 2015, 617; VersR 2007, 1114 …).
Im Streitfall fehlt es an einer solchen Feststellung einer Invalidität durch einen Arzt. Diese muss, um den Anforderungen zu genügen, die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der VR bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungspflicht erstrecken muss (BGH VersR 2015, 617 …). Wie das LG zutreffend ausführt, erfüllen die vom Kl. erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Unterlagen – hier nur: der Operationsbericht vom 22.10.2019 – diese Anforderungen nicht, weil darin lediglich die Beschwerden des Kl. und die Art und Weise ihrer Behandlung umschrieben, Feststellungen zu einem unfallbedingten Dauerschaden aber nicht getroffen werden. Nichts anderes gilt für die mit der Berufung vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 23.5.2023, die ungeachtet des zwischenzeitlichen Fristenablaufes ebenfalls keinen Bezug zu einem konkreten Unfallereignis herstellt und damit aufgrund ihres Inhaltes formal ungeeignet ist, die Anforderungen an eine bedingungsgemäße ärztliche Feststellung zu erfüllen.
bb) Der Bekl. ist es nicht versagt, sich gemäß § 186 Satz 2 VVG auf die unterbliebene ...