1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die in dem angegriffenen Beschluss erfolgte Ablehnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt ist. Zwar erscheint es nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand möglich, dass dem Beschuldigten gemäß §§ 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Es bestehen dafür jedoch keine dringenden Gründe i.S.v. § 111a StPO.
Es bestehen dringende Gründe dafür, dass der Beschuldigte am 14.4.2023 gegen 23 Uhr die A.-straße in I. mit einem e-Scooter – einem Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das als Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB einzuordnen ist (vgl. BayOBLG, NZV 2020, 582) – befahren und dabei zumindest fahrlässig verkannt hat, dass er zu einem sicheren Führen des Fahrzeugs infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums nicht in der Lage war (§ 316 Abs. 2 StGB). Der dahingehende Verdacht ergibt sich zunächst aus dem Alkohol-Befund des rechtsmedizinischen Instituts der Uniklinik I., der für den Blutentnahmezeitpunkt um 00:08 Uhr (15.4.2023) eine Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille ausweist. Er folgt darüber hinaus aus den Angaben des PK P. in der Strafanzeige vom 14.3.2023, wonach sich der Beschuldigte am Tatort dahingehend eingelassen hat, dass er vor der Kneipe "D." angehalten habe und beim Absteigen über den Bordstein gefallen sei. Im Lichte dessen wertet die Kammer das nachträgliche Vorbringen des Beschuldigten, wonach er seiner Erinnerung nach den Scooter lediglich mechanisch genutzt, aber nicht aktiviert habe, als Schutzbehauptung.
Unbeschadet dessen ist es nicht wie erforderlich im hohen Maße wahrscheinlich, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird; ob eine entsprechende Anordnung getroffen werden wird, erscheint vielmehr offen. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass vorliegend für einen Entzug trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung erforderlich sein wird, weil wegen der Verwendung eines im Verhältnis zu führerscheinpflichtigen Fahrzeugen weniger gefährdungsgeeigneten e-Scooters, der nur geringfügig überschrittenen Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit und der nur gefahrenen kurzen Strecke von 270 Metern (nach der Einlassung des Beschuldigten) bis 500 Metern (nach Annahme der Ermittlungsbehörden bei einer Fahrt ab N.-straße) ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte (vgl. zur Wirkung der Regelvermutung Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 69 Rn 22). Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den durch das Amtsgericht genannten Umständen nicht um im Verfahren nach § 111a StPO nicht berücksichtigungsfähige Strafzumessungserwägungen, sondern um Faktoren, die die Regelwirkung nach § 69 Abs. 2 StGB entfallen lassen können und insoweit für das Vorliegen der voraussichtlichen Ungeeignetheit nach §§ 111a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1 StGB relevant sind.
Dafür, dass im vorliegenden Fall der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis eine Gesamtwürdigung voraussetzen wird, spricht auch, dass der Beschuldigte die etwaige Tat gegen 23 Uhr und damit zu einer Uhrzeit begangen hat, zu der der Verkehrsfluss und dementsprechend auch das Gefahrenpotenzial der Tat geringer war als tagsüber. Weiter ist zu bedenken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die etwaige Tat zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für Fahrfehler des Beschuldigten, dessen eigene Verletzung nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht durch die strafbare Fahrt an sich, sondern erst infolge des Absteigens von dem eBike und einem Stolpern über den Bordstein nach der Fahrt entstanden ist.
Angesichts der danach für die Feststellung einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorzunehmenden Gesamtwürdigung erscheint ein Entzug der Fahrerlaubnis lediglich möglich, bei fehlenden Anhaltspunkten für die Ungeeignetheit über die Tatbegehung hinaus – etwa in Gestalt von relevanten Voreintragungen im Fahreignungsregister – indes nicht im hohen Maße wahrscheinlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO.
zfs 4/2024, S. 228 - 229