Das LG ist im Ergebnis seiner Beweiswürdigung zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz wegen des Schadensereignisses vom 5.10.2019 in D nicht vorliegt …
Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht im gebundenen Ermessen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen – hier konkret bei der Beweiswürdigung – liegen dann vor, wenn aus Sicht des BG. eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dazu genügen schlüssige Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller/Heßler ZPO, 33. Aufl., ZPO § 529 Rn 3 m.w.N.).
Stützt das Erstgericht – wie hier – seine Tatsachenfeststellung auf eine Zeugenvernehmung und die Anhörung einer Partei, so ist eine erneute Vernehmung lediglich mit der Begründung, dabei lasse sich eine bessere Aufklärung erwarten, nicht zulässig (Zöller ZPO § 529 Rn 7 m.w.N.). Vielmehr ist eine erneute Beweisaufnahme nur dann geboten, wenn sich Zweifel aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder eine protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht.
Zulässig kann eine erneute Beweisaufnahme durch das BerGer. sein, wenn das BerGer. einander widersprechenden Bekundungen ein anderes Gewicht beimisst als das Erstgericht, eine Pflicht zur Rekonstruktion des Sachverhaltes lässt sich dem allerdings nicht entnehmen (vgl. Rixecker NJW 2004, 705). Will das BG. von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts abweichen, so müssten sich auch hier konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ergeben bzw. von der Berufung aufgezeigt werden.
Die Berufung zeigt hier aber weder im Hinblick auf die Aussagen als solche noch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit/Glaubhaftigkeit hinreichende Zweifel auf. Das LG hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Kl. in seiner Schadensmitteilung vom 30.1.2020 objektiv unrichtig ist und sich zur Überzeugungsbildung dabei maßgeblich auf die Aussagen des Geschädigten und seiner Ehefrau gestützt.
a) Der Kl. hat in der Schadensmitteilung angegeben: "Der Geschädigte hat mehrfach gegen meinen Wagen geschlagen. Ich stieg aus und als er erneut ausholte und ich mich angegriffen fühlte, stieß ich ihn reflexartig weg. Dabei stürzte er auf seine Schulter."
b) Das LG hat sich aufgrund der Aussagen der Zeugen R davon überzeugt gesehen, dass die Angaben des Kl. objektiv falsch sind und das zum Schadensereignis führende Geschehen in wesentlichen Punkten abweichend hiervon und zutreffend von dem Zeugen R geschildert worden sei. Danach sei es nach einer verbalen Auseinandersetzung zu der Verletzung des Geschädigten gekommen, als er sich zu dem Fahrzeug des Kl. begeben habe, dort gegen die Hecksäule mit der flachen Hand geschlagen und sich umgedreht habe, da er sich wieder zu seinem Wagen begeben wolle. Er habe in diesem Moment einen Schlag gegen den Rücken gespürt und sei in Folge dessen zunächst mit dem Gesicht auf die Motorhaube seines Fahrzeugs und dann mit der rechten Seite auf den Bordstein gefallen. Seine Angaben decken sich mit seiner Zeugenaussage vom 14.10.2019 im beigezogenen Ermittlungsverfahren der StA D, das nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.000 EUR eingestellt wurde. Die Schilderung des Kerngeschehens steht zudem im Einklang mit der Aussage der Zeugin R. Sie hat bestätigt, dass ihr Mann, der zunächst an der Fahrerseite des klägerischen Jeeps stand, sich bereits zu ihrem Auto zurückbegeben wollte, als er durch den Kl. von hinten wuchtig geschubst worden sei, so dass er nach vorne geflogen und auf das Gesicht gefallen sei, wodurch die Brille zerkratzt wurde. Letztlich habe er auf dem Bauch gelegen.
c) Der Kl. hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, er habe den Geschädigten, der mehrfach auf das klägerische Fahrzeug geschlagen habe, bei einem erneuten Ausholen zum Schlag mit beiden Händen gegen die Brust gestoßen, so dass dieser mit der rechten Schulter gegen die Motorhaube des hinter dem Klägerfahrzeug stehenden Pkw gefallen sei. Diese Darstellung erklärt nicht den Umstand, dass der Zeuge R auf das Gesicht gefallen ist, wodurch seine Brille beschädigt wurde, dass er auf der Bordsteinkante mit der rechten Seite zum Liegen kam und wird selbst von der Zeugin K, der Lebensgefährtin des Kl., nicht bestätigt. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe auf dem Beifahrersitz gesessen, und habe über die linke Schulter nach hinten blickend gesehen, wie – nach mehrfachen Schlägen des Geschädigten gegen das Heck des Jeeps – sich beide näher gekommen seien und wie der Geschädigte rückwärts gestürzt sei. Sie habe nicht bemerkt, weshalb der Geschädigte gestürzt und ob er gegen sein Fahrzeug gefallen sei. Die Aussage der Zeugin zum Kerngeschehen ist in der Gesamtwürdigung unergiebig und in we...